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1836

Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig und Lüneburg etc. etc.

einerseits,

und Seine königliche Hoheit, der Grossherzog von Oldenburg,

andererseits,

haben, von dem Wunsche geleitet, ihren Unterthanen die Vortheile eines gegenseitigen freien Handels und Verkehrs zu verschaffen, zur Erreichung dieses Zwecki Unterhandlungen eröffnen lassen und zu denselben be vollmächtigt:

einerseits,

Seine Majestät, der König des vereinigten Reichs Grossbritannien und Irland etc., auch König von Harnover etc...

Allerhöchst Ihren Ober-Steuer-Rath, Georg Friedrich
Hieronymus Dommes, Ritter des Königl. Hanno
verschen Guelphen-Ordens und Commandeur er
Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden
Heinrichs des Löwen und

Allerhöchst Ihren Ober-Zoll-Rath, Heinrich Ludwig
Meinecke, Ritter des Königl. Hannoverschen Guel-
phen-Ordens und vom Herzoglich Brannschweigschen
Orden Heinrichs des Löwen, und

Seine Durchlaucht, der Herzog von Braunschweig und Lüneburg,

Höchst Ihren Finanz-Director und Geheimen Legationsrath August Philipp Christian Theodor von Ams berg, Commandeur 2ter Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Heinrichs des Löwen, Commandeur des Königlich Hannoverschen Guelphen-Ordens und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen Löwen, Ritter des Königlich Sächsi schen Civil - Verdienst-Ordens und Inhaber des Wa terloo - Ehrenzeichens;

andererseits,

Seine Königliche Hoheit, der Grossherzog von 0denburg etc.,

Höchst Ihren Cammerrath, Gerhard Friedrich August
Jansen,

von welchen Bevollmächtigten, in Gemässheit der ihnen
ertheilten Vollmachten und Instructionen, nachstehen-
der Vertrag, unter dem Vorbehalte der Ratification,
verabredet und geschlossen worden.

Art. 1. Das Herzogthum Oldenburg vereinigt sich 1836 nit dem Königreiche Hannover und dem Herzogthume Braunschweig zur Annahme eines gleichmässigen und gemeinschaftlichen Systems der Eingangs-, Durchangs, Ausgangs- und Verbrauchs- Abgaben, auf rundlage der Bestimmungen, welche in dem zwischen en beiden letztgenannten Staaten unterm Isten Mai 834 zu Hannover geschlossenen und mit dem 1sten unius 1835 zur Ausführung gebrachten Vertrage entalten sind.

Art. 2. Die zwischen Hannover und Oldenburg betehenden Steuer- und Zolllinien werden aufgehoben, nd unter sämmtlichen drei contrahirenden Staaten oll ein völlig steuerfreier Verkehr Statt finden. Jeoch sind von diesem freien Verkehre das Salz und Gie Spielkarten, worüber besondere Bestimmungen verbredet worden, ferner die Calender, hinsichtlich deen die bisherigen Verhältnisse nicht geändert werden, nd endlich das Bier in dem Masse ausgeschlossen, ass, da eine Fabrikationsabgabe von demselben im Herzogthume Oldenburg nicht eingeführt wird, das diesem Staate ezeugte Bier bei dem Uebergange in die ndern beiden Staaten der in diesen für inländisches Bier bestehenden Abgabe, so wie den wegen des fremlen Biers ertheilten Vorschriften und angeordneten oder och anzuordnenden Controle-Massregeln unterworfen werden soll, wogegen das im Königreiche Hannover and Herzogthume Braunschweig producirte Bier steuerrei in das Herzogthum Oldenburg eingeführt werden larf.

Art. 3. Für das Gebiet der contrahirenden drei Staaten wird eine gemeinsame Grenzlinie errichtet, welche die in den Abgabenverband aufgenommenen Landestheile derselben umgiebt,

Art. 4. Von fremden Staaten ganz umgebene Gebietstheile bleiben von diesem Verbande ausgeschlossen.

Auch können davon andere einzelne Landestheile, in Berücksichtigung ihrer örtlichen Lage und daraus hervorgehenden besonderen Verhältnisse, im gemeinschaftlichen Einverständnisse ausgenommen werden.

Solche ausgeschlossene Gebietstheile werden, in Beziehung auf das im Verbande begriffene Ländergebiet, wie Ausland behandelt.

Die Regulirung der Abgaben in denselben und

1836 deren Erhebung für einseitige Rechnung bleibt der betreffenden Regierung überlassen.

Art. 5. Die bisher in Oldenburg unter dem Namen von Grenz-Zoll-, Accise, oder unter einer sonstigen Bezeichnung erhobenen indirecten Abgaben, sowohl von den in diesen Staat eingegangenen und zum Verbrauche im Innern desselben bestimmten ausländischen, als von den aus demselben Staate versendeten inlän dischen oder ausländischen, so wie von den durch der selben durchgeführten Gegenständen, werden aufgebo ben; auch findet ein Gleiches hinsichtlich der bisher von dem in Oldenburg verfertigten Branntwein entrichteten Verbrauchs- (Fabrications-) Abgabe Statt.

An die Stelle dieser Abgaben tritt die seit dem 1sten Juni 1835 in Hannover und Braunschweig be reits bestehende gemeinschaftliche Ein-, Durch-, und Ausgangs-Abgabe, so wie auch die Verbrauchs-(P brications-) Abgabe von dem im Inlande verfertigten Branntwein.

Art. 6. Andere Verbrauchs- oder Fabrications-Abgaben, als die vom Branntwein und die in Hannover und Braunschweig noch ausserdem bestehende Abgabe vom inländischen Bier dürfen in keinem der Vereins staaten wiewohl vorbehältlich der im Artikel 13 er wähnten besondern Abgaben in einzelnen Städten oder Gemeinden anders als im Einverständnisse der contrahirenden Regierung angeordnet werden.

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Art. 7. Die Erhebung der im Art. 5. bestimmten gemeinschaftlichen Abgaben, so wie überhaupt das zur Sicherung derselben erforderliche Verfahren, soll nur näch Vorschrift der von Hannover und Braunschweig bereits zur Ausführung gebrachten und übereinstim mend von Oldenburg noch zu erlassenden, oder ferner von erstgenannten Staaten in Gemeinschaft mit Olden burg zu verabredenden in allen drei Staaten gleichmi ssig zu erlassenden Gesetze, Tarife, Reglements un Instructionen Statt finden.

Art. 8. In den drei contrahirenden Staaten können Eingangs-, Durchgangs- und Ausgangs-Verbote, sowohl in gegenseitiger Beziehung, als in Rücksicht auf das gemeinsame Ausland, nicht anders, als im gemeinschaftlichen Einverständnisse angeordnet werden.

Das in Oldenburg bestehende Verbot der Ausfuhr der Pflasterkiesel bleibt, gleichwie in Hannover, in

eziehung auf das gemeinsame Ausland fernerweit in 1836 raft. In Ansehung des Salzes und der Spielkarten den die nachfolgenden Art. 9. und 10. Anwendung.

Art. 9. Hinsichtlich des Salzes sind nachstehende estimmungen verabredet:

A. Die Einführung fremden, in den contrahirenden aaten nicht erzeugten Kochsalzes mit Ausnahme sjenigen, welches der eine oder andere Vereinsstaat r seine Rechnung und zum Behuf seiner Salzmazine vom gemeinsamen Auslande beziehen wird verboten

B. Jeder der contrahirenden Staaten kann die Durchhr fremden Salzes durch sein Gebiet nach Nichtreinsländern, unter von ihm anzuordnenden Conle-Massregeln, gestatten.

Soll jedoch dasselbe durch mehrere Vereinsstaageführt werden, so ist zuvor deren Erlaubniss, ch eine Verständigung über die vorzuschreibenden rchgangsstrassen und sonstige Sicherheitsmassregeln orderlich.

C. Die Ausfuhr des Salzes nach Nicht- Vereinsplaten ist frei., Muss indess bei der Ausfuhr aus dem en Vereinslande das andere berührt werden, so unliegt sie ebenfalls den wegen Innehaltung gewisser rassen und Anmeldung besonderer Controle-Massgeln gemeinschaftlich festzusetzenden Bestimmungen. D. So wie die Einführung fremden Kochsalzes in Vereinsländer verboten ist, bleibt auch das Kochz überhaupt vom freien Verkehr unter denselben sgenommen, und jeder Staat behält die Befugniss, ches einseitig mit Fabrications- oder Consumtionsgaben zu belegen.

E. Zu mehrerer Sicherung der Interessen jedes r contrahirenden Staaten wird den Salin - Officianten id concessionirten Salzverkäufern untersagt werden, ssentlich an Unterthanen des andern Staats Salz zu rkaufen.

Auch sollen Kaufleute und Krämer, welche Handel it Kochsalz treiben dürfen, dieses lediglich von den alinen oder concessionirten Salzverkäufern des eigenen taats entnehmen und die Consumenten in diesem sich benfalls nur bei jenen Salinen und concessionirten alzverkäufern mit ihrem Salzbedarfe versehen.

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1836 Art. 10. Die Einführung der Spielkarten vom Auslande ist nur der Stempelsteuer- Administration jedes Staats erlaubt; auch bleiben solche von dem freien Verkehr unter den contrahirenden Staaten ausgeschlossen. (Art. 2.)

Damit Defrauden hinsichtlich des Kartenstempels um so weniger eintreten können, wollen die contrahirenden Staaten ihren Spielkarten - Fabrikanten den Ab. satz ungestempelter Spielkarten, sowohl in dem eige nen Gebiete, als in die andern contrahirenden Staaten, nicht gestatten, vielmehr solchen unter angemessenen Strafen verbieten.

Durch diese Bestimmung soll jedoch der Absatz ungestempelter Spielkarten an die Stempelsteuer-Administration des eigenen oder der andern Staaten nicht beschränkt seyn.

Auch bleibt den Spielkarten - Fabrikanten der Absatz ungestempelter, für das Ausland bestimmter Spielkarten, unter Beobachtung der von der Steuer-Verwaltung vorzuschreibenden Controle-Massregeln, ge

stattet.

Ar. 11. Die Wasserzölle in den Vereinsstaaten auf andern Gewässern, als den Binnenflüssen, sind von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

Art. 12. Auch die Schifffahrts - Abgaben, die Loot sen, Baaken-, Feuer-, Lasten-, Chaussee-, Weg, Pflaster Canal-, Brücken-, Fähr-, Schleusen-, Leinpfad- und Schlagten - Gelder, so wie die Hafen-, Waage-, Krahn-, Niederlage-, Local- Mess- Gebüh ren und die sonstigen derartigen Abgaben, unterliegen nicht der gemeinsamen, sondern nach wie vor der einseitigen Bestimmung jedes Staats, und sind daher auch fernerhin von demselben ausschliesslich anzuordnen und zu beziehen.

Die Einwohner der andern contrahirenden Staaten sollen aber in Hinsicht dieser Abgaben stets den Ir ländern gleich behandelt werden.

Art. 13. Besondere Consumtions - Abgaben, welche ein Staat in einzelnen Städten oder Gemeinden für eigene Rechnung angeordnet hat oder anordnen wird, oder einzelnen Städten oder Gemeinden für deren Rechnung bewilligt hat oder bewilligen möchte, unterliegen auch fernerhin der einseitigen Bestimmung des betreffenden Staats.

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