Sidor som bilder
PDF
ePub

Nur ist stets von dem Grundsatze auszugehen, 1836 lass die nach solchen Städten oder Gemeinden aus len andern contrahirenden Staaten gebrachten Gegentände in keinem Falle mit einer höhern Abgabe belegt erden dürfen, als die Gegenstände, welche von den lewohnern der fraglichen Städte oder Gemeinden selbst, o wie von den übrigen Landeseinwohnern in diese tädte oder Gemeinden eingeführt werden.

Art. 14. Wegen solcher Befreiungen und Erleicherungen hinsichtlich der gemeinschaftlichen Eingangsnd Durchgangs-Abgaben, welche, nach Statt gehabter usmittelung und Feststellung, von einem der Vereinstaaten, oder mehreren zugleich auf den Grund von erträgen schon zugestanden sind, ist verabredet, dass er Ausfall, welcher in Folge dieser Zugeständnisse, ährend der Dauer der Verbindlichkeit solcher Veräge, an jenen Abgaben entsteht, gemeinschaftlich etragen verden soll.

Art. 15. Andere Befreiungen von den gemeinschaftchen Abgaben, oder Ermässigungen derselben können ur in Folge besonderer Verabredungen der contrairenden Staaten sowohl hinsichtlich ihrer Gestattung berhaupt, als in Beziehung auf die einseitige oder emeinschaftliche Uebernahme der dadurch an den ufkünften entstehenden Ausfälle angeordnet werden.

Art. 16. Entschädigungen für aufzuhebende oder ereits aufgehobene Zoll- und Steuer- Rechte fallen emjenigen Staate, welcher sie bewilligt hat oder beilligen wird, allein zur Last.

Art. 17. Gesetze und Verordnungen über die geeinschaftlichen Abgaben verkündigt jede Regierung ihrem eigenen Namen, und deren Gültigkeit ertreckt sich auf das ganze in dem Abgaben - Verbande efindliche eigene Staatsgebiet.

Sonstige Reglements und Instructionen werden daegen, insofern selbige nicht von der Staats-Regierung elbst publicirt werden, von der obersten Steuer-Beörde für den Umfang ihres ganzen Verwaltungs-Beirks, wenn demselben auch Gebietstheile des andern Staats beigelegt seyn sollten, erlassen.

Art. 18. Auch die Verwaltung wird von jedem Staate innerhalb seines Gebietes, in Gemässheit der lesfallsigen gemeinsamen Bestimmungen, angeordnet and geleitet.

1836

Einzelne Gebietstheile, welche ihrer Lage nach im Interesse der Abgabepflichtigen und der Verwaltung am angemessensten unter die Verwaltungs- Behörde eines andern der contrahirenden Staaten zu stellen seyn möchten, sollen jedoch dieser in Ansehung der Controle und Erhebung der gemeinsamen Abgaben, nach vorgängiger Verständigung beigelegt werden können.

Art. 19. Das zur Verwaltung, Controle und Erhebung erforderliche Personal stellt jeder Staat, sowohl in seinen eigenen als in den seiner Verwaltung beigelegten Gebietstheilen des andern Staats an, und ver fügt dessen eidliche Verpflichtung.

Der abzustattende, gemeinschaftlich zu normirende Diensteid soll aber jedem Steuer-Beamten die Verbindlichkeit auferlegen, das gemeinschaftliche Interesse der contrahirenden Staaten gleichmässig zu beobachten.

Solche Beamte, welche ein Staat in dem Gebiete des andern angestellt hat, und die in diesem für die Dauer ihrer dortigen Dienstfunctionen ihren Wohnsitz nehmen, sind während dieser Zeit rücksichtlich ihrer Privat- und bürgerlichen Verhältnisse den dasigen Gesetzen und Einrichtungen unterworfen.

Nur rücksichtlich ihrer und ihrer Söhne Militairpflichtigkeit wird in ihrer ursprünglichen Verpflichtung nichts geändert, so wie sie auch in Bezug auf ihre Dienstobliegenheiten ausschliesslich dem Staate, welcher sie angestellt hat, untergeordnet bleiben.

Art. 20. Alle Administrationskosten werden durch Verabredungen der contrahirenden Staaten bestimmt und von dem Brutto-Ertrage der gemeinschaftlichen Abgaben bestritten werden.

Ausgenommen hiervon sind folgende, von den einseitigen Staats-Cassen zu tragende, zu einer Anrech nung nicht geeignete Ausgaben, als:

a. diejenigen, welche durch die Leitung der gemein schaftlichen Steuer-Angelegenheiten bei der Cel tral-Steuer-Verwaltung und bei der höchsten Be hörde jedes Staats, und

b. die, welche durch die etwaige, nach den Lokal Verhältnissen nicht zu umgehende Erbauung und die bauliche Unterhaltung von Amtslocalen, und zwar innerhalb des eigenen Gebiets,

verursacht werden.

Art. 21. Besoldungen, Diäten, Reisekosten und 1836 Entschädigungen an die im Dienste befindlichen Beamen werden durch die Cassen desjenigen Staats, der ie Anstellung verfügt hat, ausbezahlt.

Auch die sonstigen Verwaltungs-Ausgaben erfolgen urch die Cassen des Staats, in dessen Verwaltungsezirke sie verwendet sind.

Dagegen werden Unterstützungen und Gratificaonen an im Dienst stehende Beamte, so wie Warteelder, Pensionen und Unterstützungen an nicht mehr ngirende Beamte, oder an deren Angehörige, für emeinschaftliche Rechnung nicht geleistet. Derartige usgaben fallen vielmehr demjenigen Staate, welcher e Beamten angestellt hat, ausschliesslich zur Last. Art. 22. Jeder der contrahirenden Staaten haftet die Diensttreue der von ihm angestellten Beamten der Art, dass Ausfälle, welche durch Dienstuntreue es solchen Beamten entstehen, der gemeinschafthen Casse von demjenigen Staate, welcher den Beten angestellt hat, zu ersetzen sind.

Ebenso hat jeder Staat für die gehörige Bewahng der aufgekommenen Einnahme und für die Sicherit der seiner Verwaltung untergebenen Cassen einstehen, und die etwa sich ereignenden Verluste ein zu tragen.

Art. 23. Den für die gemeinschaftlichen Abgaben gestellten Beamten kann jeder Staat in seinen eigen, sowohl seiner Verwaltung verbleibenden, als auch den der Verwaltung des andern Staats überwiesenen. ebietstheilen, die Erhebung und Controle ihm eintig gebührender Abgaben, namentlich directer und nstiger indirecter Steuern übertragen, jedoch nur sofern daraus kein Nachtheil für den gemeinschafthen Dienst entsteht.

Gleichergestalt kann den für die Erhebung einitiger Einkünfte schon angestellten oder noch anstellenden Erhebern die Erhebung und Controle der meinschaftlichen Abgaben, sofern keine Unzuträghkeiten damit verbunden sind, mit übertragen werden.

In beiden Fällen sollen die betreffenden Beamten n ihrer Ober-Behörde, mit Hinweisung auf den gesteten Diensteid, verpflichtet werden, das Interesse des Staats in Ansehung solcher besonderen Geschäfte, Nouv. Série. Tome IV.

Rr

1836 auf gleiche Weise, wie in Ansehung ihres eigentlichen Dienstes, wahrzunehmen.

[ocr errors]

Art. 24. Wegen Verfolgung, Untersuchung und Bestrafung der Vergehen gegen die Gesetze über die gemeinschaftlichen Abgaben ist Folgendes verabredet:) a. das Verfahren der Steuer - Beamten bei Ent deckung und Verfolgung von Contraventionen, die dabei zu nehmenden vorläufigen Sicherungs-Massregeln und ebenso die Behandlung in Submissions - Fällen, richten sich in den contrahirenden Staaten nach ver einbarten gleichmässigen Bestimmungen;

b. die Strafgrundsätze überhaupt, so wie die Strafen und sonstigen Nachtheile für Handlungen oder Unterlassungen, wodurch die gemeinschaftlichen Abgaben verkürzt werden, oder die in Beziehung auf dieselben vorzuschreibende Ordnung verletzt wird, werden in den contrahirenden Staaten die nämlichen seyn.

Ebenso werden über die Verjährung der Klagen in Steuer-Contraventionssachen übereinstimmende ge setzliche Vorschriften erlassen;

c. die Untersuchung und Bestrafung der SteuerContraventionen soll, ohne Rücksicht auf einen sonsti gen privilegirten Gerichtsstand des Angeklagten, in den contrahirenden Staaten vorzugsweise vor das in jedem derselben, nach dasigen allgemeinen Grundsätzen, in erster Instanz competente Gericht gehören, in dese sen Bezirke das Vergehen entdeckt und entweder de Thäter oder der Gegenstand der Contravention ange halten worden;

sonst aber, nach der Wahl der Steuer-Verwal tung, vor das Gericht erster Instanz, in dessen Be zirke die Contravention begangen, oder der Wohnsin des Contravenienten befindlich ist.

Uebrigens kann in allen Fällen von mehreren Mitgliedern eines nach obigen Bestimmungen competentes Gerichts ein einzelnes von der obersten Staats-Behörde mit den steuerrichterlichen Geschäften besonders be auftragt werden;

d. der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung wird allemal ein Ermässigungs-Verfahren bei den in Steuersachen competenten Gerichten erster Instan vorangehen.

Dasselbe wird in den contrahirenden Staaten gleich mässig seyn; vorbehältlich der Bestimmungen über de

erichtsgebühren, deren einseitige Normirung jedem 1836 taate überlassen bleibt;

e. das nach erfolglos angewandtem Ermässigungserfahren eintretende gerichtliche Verfahren bei der ntersuchung und Entscheidung in erster und etwaiger eiterer Instanz, soll ein möglichst mündliches, schnel3 und abgekürztes seyn; jedoch bleiben einem jedem aate die desfallsigen besonderen processualischen Vorhriften zu einseitiger Bestimmung vorbehalten.

Dieser Vorbehalt bezieht sich auch auf die gehtliche sowohl, als aussergerichtliche Beitreibung d Einziehung der Geldstrafen und Kosten, so wie cht weniger auf die Gerichtsgebühren und den Papierempel.

Art. 25. Das Begnadigungs- und Straf-Verwandgsrecht wird von jeder contrahirenden Regierung Eksichtlich der von ihren eigenen Gerichten erkannStrafen ausgeübt.

Die Steuer-Strafgelder, so wie die confiscirten genstände oder deren Werth sollen, mit Vorbehalt Antheile der Denuncianten, demjenigen Staate veriben, von dessen Gerichten über die Vergehen ernnt worden, von diesem aber, so weit als nöthig ist, Unterstützung der Steuerbeamten und deren Hinterebenen verwendet werden. Die eingezogenen defrauten Abgaben fliessen jedoch in die gemeinschafthe Casse.

Art. 26. Die contrahirenden Staaten wollen sich ch überhaupt durch solche fernerweitige Massregeln genseitig bereitwillig und kräftig unterstützen, die eignet sind, ihre gemeinschaftlichen und besondern gaben zu sichern und den Schleichhandel in ihren aaten zu unterdrücken.

Ueber dergleichen Massregeln, als: Verfolgung Spuren begangener Contraventionen aus dem einen aate in den andern, gegenseitige Rechtshülfe der mpetenten Gerichte überhaupt, insbesondere auch rch Sistirung der Contravenienten u. s. w. ist eine sondere Verabredung getroffen.

Art. 27. Der Gesammtbetrag der gemeinschaftlichen ngangs-, Durchgangs- und Ausgangs-Abgaben, so e der Fabrications-Abgabe vom inländischen Branntein wird, nach Abzug der Kosten für die Verwaltung, iter die contrahirenden Staaten nach dem Verhältnisse

« FöregåendeFortsätt »