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1836 der Bevölkerung vertheilt, und es soll zu dem Ende die Bevölkerung alle drei Jahre nach gleichmässigen Grundsätzen ausgemittelt und der wirkliche Stand der selben am 1. Juli des betreffenden Jahrs für die nächstfolgenden drei Jahre zum Grunde gelegt werden.

Art. 28. Die im vorstehenden Artikel gedachte Vertheilung des gemeinschaftlichen Aufkommens, so wie die zu dem Ende erforderliche Abrechnung und Ausgleichung wird sowohl von drei zu drei Monaten, als auch nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahrs vorge.

nommen.

Die dreimonatliche ist nur eine vorläufige und ge schieht nach einer von der Central-Steuerbehörde jedes Staats aufgestellten Uebersicht von der innerhalb ihres Verwaltungsbezirks stattgefundenen Einnahme und Ausgabe, in der Art, dass von demjenigen Staate, welcher mehr, als ihm nach den verabredeten Theilungsgrund sätzen zukommt, eingenommen hat, der Ueberschuss dem andern Staate unverweilt ausgezahlt wird.

Die ganzjährige oder definitive Abrechnung, welche den Zeitraum vom 1. Juli des einen bis zum 1. Ju des nächstfolgenden Jahres umfasst, wird auf den Grund der von den gemeinschaftlichen Erhebungsämtern ab gelegten Rechnungen und der nach diesen von den Central-Steuerbehörden angefertigten, gemeinschaftlich geprüften und festgestellten Rechnungsabschlüssen da durch vorgenommen, dass jedem Staate sein Guthaben ohne Verzug berichtigt werden muss.

Diese definitive Ausgleichung soll möglichst be schleunigt, spätestens aber binnen den nächsten sechs Monaten nach dem mit dem 30. Juni ablaufenden Rechnungsjahre zu Stande gebracht werden.

Art. 29. Jeder der contrahirenden Staaten hat die Befugniss, jeder der Central- Steuerbehörden der dern Staaten einen Commissarius beizuordnen, der FO allen Geschäften und Verfügungen, die sich auf d gemeinschaftliche Abgabensystem beziehen, Kenntniss zu nehmen, auch den desfallsigen Berathungen der Central - Steuerbehörden beizuwohnen, und überhaupt diejenigen Angelegenheiten, welche eine Communication zwischen den Central - Steuerbehörden erheischen, a

eine dem gemeinschaftlichen Interesse entsprechende

Weise möglichst zu fördern hat.

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Eine gemeinschaftlich festgesetzte Instruction wird 1836 das Nähere über die Stellung, Rechte und Pflichten solcher Commissarien bestimmen.

Art. 30. Auch werden nach Massgabe des Bedürfnisses von Zeit zu Zeit Specialbevollmächtigte der Vereinstaaten zusammentreten, um die etwa erforderichen Einleitungen zu neuen, oder zur Ergänzung ind Abänderung bestehender Vorschriften und Einrichungen zu treffen, den Gang der Verwaltung zu prüfen, lie bei dieser entstandenen Zweifel und Ungleichheiten u beseitigen und die definitive Jahrsabrechnung über lie gemeinschaftliche Einnahme und Ausgabe vorzu

iehmen.

Art. 31. Bei der Erhebung der gemeinschaftlichen bgaben wird in den contrahirenden Staaten einerlei fünze, Maass und Gewicht zum Grunde gelegt, und is dahin, dass in denselben gleiche Normen wirklich ingeführt worden, das Verhältniss der geltenden Münen, Maassen und Gewichte durch öffentlich bekannt Bu machende Reductions - Tabellen festgesetzt werden. Art. 32. Zur Beförderung und Erleichterung des egenseitigen Verkehrs ist verabredet, dass, mit Ausahme der Hausirer, diejenigen Handel- und Gewerbereibenden des einen Staats, welche sich zur Ausübung bres Handels oder Gewerbes in einen der andern Staaten begeben, in dem letztern zu Gewerbesteuern icht herangezogen werden sollen, wenn sie selbst oder lie, in deren Dienste sie stehen, in demjenigen Staate, vorin sie ihren Wohnsitz haben, zum Handel oder Geverbe befugt sind. ཝཱ་ར་

Art. 33. Auch wollen sich die contrahirenden Staaten iber gleichmässige Vorschriften zu einer zweckmässigen Regulirung des Hausirhandels zu vereinigen suchen.

Art. 34. Nur im Einverständnisse der contrahirenlen Regierungen dürfen Verträge mit andern Staaten insichtlich der gemeinschaftlichen Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs- und Verbrauchs - Abgaben abgechlossen oder derartige bereits bestehende Verträge über ihre gegenwärtige Dauer verlängert werden.

Handels- und Schifffahrts - Verträge mit anderen Staaten, welche auf den Ertrag der gemeinschaftlichen Abgaben keinen Einfluss haben, können dagegen auch künftig von jedem contrahirenden Staate einseitig eingegangen werden.

1836 Art. 35. Von dem Tage der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft an treten die Stipulationen der nachstehenden Verträge, und zwar:

a. des am 24. Septbr. 1828 zwischen mehreren deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen Vertrags über die Beförderung des freien Handels und Verkehrs; b. des am 11. October 1829 zwischen mehreren deutschen Bundesstaaten abgeschlossenen Vertrags über denselben Gegenstand, nebst Separat-Artikel und Separat - Protokoll;

und zwar hinsichtlich aller derjenigen Rechte und Verbindlichkeiten, welche dadurch zwischen den gegenwärtig contrahirenden Staaten begründet worden, ausser Wirksamkeit.

Art. 36. Die Dauer dieses Vertrags wird vorg bis zum Ablaufe des Jahrs 1841 besimmt, und soll hiernächst über die Verlängerung desselben weitere Verabredung eintreten."

Im Fall einer Verständigung sämmtlicher deutscher Bundesstaaten über gemeinsame Massregeln in Bezie hung auf Eingangs-, Ausgangs-, Durchgangs- und Verbrauchs-Abgaben soll jedoch der Verein von der Zeit an, von welcher die desfallsigen Beschlüsse in Wirksamkeit treten, wieder aufgelöset werden.

Auch werden, wenn die deutschen Bundesstaaten über freien Handel und Verkehr mit Lebensmitteln ge meinsame Verabredung treffen, dem gemäss die erfor derlichen Modificationen in dem durch den gegenwärtigen Vertrag angenommenen Systeme eintreten.

Art. 37. Dieser Vertrag soll in drei gleichlauten den Original - Exemplaren ausgefertigt und unverzüg lich zur Ertheilung der Allerhöchsten und Höchsten Ratificationen vorgelegt werden, deren Auswechselung baldmöglichst Statt finden wird.

Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den B vollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen Hannover am siebten Mai Eintausend achthundert sechs und dreissig.

(L. S.)

GEORG FRIEDRICH HIERONYMUS DOMMES.
HEINRICH LUDWIG MEINECKE.

(L. S.)

(L. S.)

(L. S.)

GERHARD FRIEDRICH AUGUST JANSEN.
AUG. PHIL. CHRIST. THEOD. V. AMSBERG.

Publication officielle du Traité ci-dessûs dans 1836 le Duché de Brunswick.

Von Gottes Gnaden, Wir Wilhelm, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg etc.

Demnach zwischen Uns und Sr. Majestät dem Köige von Grossbritannien und Irland, auch Könige von Hannover einerseits, und Sr. Königl. Hoheit dem Grosserzoge von Oldenburg andererseits, wegen des Anchlusses des Herzogthums Oldenburg an das in dem Herzogthume Braunschweig und dem Königreiche Hanover bestehende System der Eingangs-, Durchgangs-, Ausgangs- und Verbrauchs-Abgaben unterm 7. Mai J. ein gegenseitig bereits ratificirter Vertrag abgechlossen worden, auch zu dessen Ausführung die erfassungsmässige Zustimmung Unserer getreuen Stände rtheilt, und dann, kraft einer ferneren, unter den ontrahirenden Theilen getroffenen Vereinbarung, der August d. J. zum Anfangstermine der Steuervereiniung bestimmt ist, so wollen Wir denselben nunmehr dedurch zur allgemeinen Kenntniss bringen, und haben lle Behörden, so wie ein Jeder, den es sonst angeht, ich danach gebührend zu achten.

Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedrucken Herzogl. Geheime Canzlei-Siegels. Braunschweig, den 20. Julius 1836.

(L. S.)

84.

Convention entre les Etats-unis de l'Amérique septentrionale et quelques tribus de la nation indienne des Chippewas sur le territoire de Michigan. Signée le 9. Mai 1836.

(Ratifiée par le président des Etats-unis, le 25. Mai 1836.) (Acts of the first Session of the 24 Congress of the United States. Washington, 1836. Appendix p. 55.)

Articles of a treaty made at Washington in the District of Columbia on the ninth day of May in the

1836 year of our Lord one thousand eight hundred and thirty six, between Henry R. Schoolcraft, commissioner on the part of the United States and the chiefs of the Swan creek and Black river bands of the Chippewa nation, residing within the limits of Michigan.

Whereas certain reservations of land were made to the said bands of Indians in the treaty concluded at Detroit on the 17th of November 1802 and these reservations after having been duly located under the authority of the Government, have remained in their possession and occupancy to the present time; and whereas the said Indians actuated by considerations affecting their permanent improvement and happiness, are desirous of fixing their residence at some point more favourable to these objects and have expressed their wishes to dispose of the same and authorized their chiefs to proceed to Washington for the purpose of making the necessary arrangement. It is therefore, after mature deliberation on their part, agreed as follows.

Art. 1. The Swan-creek and Black river bands of Chippewas cede to the United States the following tracts namely:

One tract of three miles square, or five thousand seven hundred and sixty acres, on Swan creek of Lake St. Clair. One tract of one section and three quarters near Salt creek of said lake: One tract of one fourth of a section at the mouth of the river. Au Vaseau contiguous to the preceding cession and one tract of two sections near the mouth of Black river of the ri ver St. Clair, estimated to contain in the aggregate, eight thousand three hundred and twenty acres be the same more or less.

Art. 2. In consideration of the foregoing cessions the United States agree to pay to the said Indians the nett proceeds of the sale thereof, after deducting the cost of survey and sale and the contingent exper ses attending the treaty. The lands shall be surveyed and offered for sale in the usual manner, at the land office in Detroit, as soon as practicable after the rati fication of this treaty. A special account shall be kept at the treasury of the amount of the sales of the said lands and after deducting therefrom the sums hereafter stipulated, to be advanced by the

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