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1836 §. 3. Es darf aber keine der hausgesetzlichen Be stimmungen, welche das Recht und die Ordnung der Thronfolge angehen, eine Aenderung erleiden, es wäre denn, dass, ausser der den Ständen des Königreichs laut Cap. II. §. 26. des Staats- Grundgesetzes vorbe haltenen Zustimmung, auch sämmtliche Stimm- und Successionsfähige Agnaten, unter Vertretung der noch unmündigen, darin willigten.

S. 4. Eben so wenig wird der König in den für die Mitglieder des Königlichen Hauses ausgesetztea Einnahmen und Nutzungen eine Aenderung zum Nachtheile der Berechtigten verfügen.

S. 5. Alle Rechte des Königs als Oberhaupt des Hauses gehen im Falle einer Regentschaft auf den Regenten über, unter der einzigen Beschränkung, welche im Staats- Grundgesetze Čap. II. §. 23. ent

halten ist.

Drittes Capitel.

Vom Thronfolge - Rechte.

S. 1. Die Fähigkeit zur Thronfolge setzt Gemein schaft des Bluts und die Geburt aus rechtmässiger, ebenbürtiger und hausgesetzlicher Ehe voraus.

§. 2. Als ebenbürtig werden diejenigen Ehen be trachtet, welche Mitglieder des Hauses entweder unter sich abschliessen, oder mit Mitgliedern eines ander souverainen Hauses, oder aber mit ebenbürtigen M gliedern solcher Häuser, welche laut Art. 14. der dest schen Bundes - Acte den Souverains ebenbürtig sind.

S. 3. Hausgesetzlich geschlossen ist die Ehe, wel che von einem Mitgliede des Hauses mit des Königs förmlich ertheilter Einwilligung geschlossen ist.

S. 4. Die Beurtheilung der Frage, ob Gründe, die Einwilligung zu versagen, vorhanden sind oder nicht, steht dem Könige in jedem Falle ausschliesslich 20

S. 5. Die Einwilligung wird in einer schriftliche Urkunde ertheilt, welche von dem Könige eigenhandig vollzogen und mit dem Staatssiegel, so wie mit der gewöhnlichen Contrasignatur versehen ist.

S. 6. Eine Ehe, welche ohne förmlich erfolgte Einwilligung des Königs eingegangen ist, überträg auf die darin erzeugten Kinder weder ein Successions recht noch die Befugniss, sich des Ranges, Ties und Wappens des Hauses zu bedienen.

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S. 7. Ohnedies sind die Prinzen und Prinzessinnen 1836 es Hauses verbunden, zu den Ehen, welche sie eingehen beabsichtigen, die Einwilligung des Königs achzusuchen, welche übrigens bei ebenbürtigen Ehen ane etwa eintretende besondere Gründe nicht versagt erden wird.

S. 8. Die in den vorstehenden SS. 3-7. enthalnen Vorschriften haben für beide Linien des Braunhweig - Lüneburgschen Gesammthauses, in Hinsicht if dessen zum Deutschen Bunde gehörende Besitzunen, unabänderliche Gültigkeit, Kraft des von beiden gierenden Herren unterm 24sten und 19ten October 31 errichteten und hiedurch seinem ganzen wesenthen Inhalte nach in das gegenwärtige Gesetz aufenommenen Familiengesetzes.

§. 9. Wenn der König eine ungleiche Ehe einzuehen beschliessen sollte, so wird Er solche für mornatisch in einer doppelt auszufertigenden Urkunde klären, welche vom Könige eigenhändig vollzogen, it der Contrasignatur des Gesammt - Ministerii verthen und in das landesherrliche Archiv, wie in das rchiv der allgemeinen Stände - Versammlung niederelegt wird.

Viertes Capitel.

Von der Ordnung der Thronfolge.

§. 1. Die Krone des Königreichs Hannover vererbt uf ein einziges Haupt nach dem hausgesetzlichen rundsatze der Untheilbarkeit und Primogenitur.

§. 2. Sie vererbt im Braunschweig - Lüneburgschen lesammthause, und zwar zunächst im Mannsstamme er jetzigen Königlichen Gesammtlinie. Die Ordnung er Thronfolge ist die reine Lineal-Erbfolge nach em Rechte der Erstgeburt. Erlischt der Mannsstamm er jetzigen Königlichen Gesammtlinie, so geht die rone, mit Ausschliessung jeder weiblichen Thronfolge, uf den Mannsstamm der jetzigen Herzoglich - Braunchweig-Wolfenbüttelschen Linie, und zwar auf den egierenden Herzog über, und kann eine Trennung ler solchergestalt wiedervereinigten Gesammtlande des lauses niemals wieder Statt haben.

§. 3. Ebenmässig geht das Herzogthum Braunchweig, wenn der Mannsstamm der Herzoglich-Braunchweig-Wolfenbüttelschen Linie früher ausstürbe, mit

1836 Ausschluss jeder weiblichen Thronfolge, auf die Königliche Mannslinie, und zwar auf den regierenden König über, und kann eine abermalige Trennung der wiedervereinigten Gesammtlande niemals wieder Statt haben.

S. 4. Wenn der Fall einträte, dass der Mannsstamm des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg erlöschte, möge nun die Königliche Mannslinie oder die Herzoglich-Braunschweig-Wolfenbüttelsche die z letzt erlöschende seyn, so geht die Thronfolge, in Gemässheit des ursprünglichen Erb-Lehnbriefes Kaiser Friedrichs II. vom Jahre 1235 auf die weibliche Linie ohne Unterschied des Geschlechts in der Masse über, dass mit Ausschluss jeglicher Regredient-Erbschaft allein die Nähe der Verwandtschaft mit dem zuletzt regierenden Könige, und bei gleichem VerwandtschaftsGrade, das Alter der Linie, und in der Linie das persönliche Alter den Vorzug giebt. Es tritt aber bei der Descendenz des neuen alsdann fegierenden König. lichen Hauses sofort mit dem Rechte der Erstgeburt und der Lineal-Erbfolge auch der Vorzug des Mannsstammes wieder ein.

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S. 5. Um jeden Zweifel über die Ordnung der Thronfolge unter den jetzt lebenden Mitgliedern des Gesammthauses Braunschweig-Lüneburg zu beseitigen, setzen Wir hiemit, in Uebereinstimmung mit den in diesem und im vorigen Capitel aufgeführten Bestim mungen, noch überdies ausdrücklich fest, dass a den Fall Unseres, des regierenden Königs, Ablebens ohne successionsfähige männliche Leibes - Erben, Thronfolge im Königreiche Hannover, zunächst auf Unseren Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen Ernst August, Herzog von Cumberland, und dessen Mannsstamm vererbt werden; wenn aber auch dieser ausginge, auf Unseren Herrn Bruder, den König lichen Prinzen August Friedrich, Herzog vo Sussex, für seine Person, eventuell aber auf desser Mannsstamm aus einer etwa künftig einzugehendes ebenbürtigen und hausgesetzlichen Ehe; wenn aber auch dieser Mannsstamm ausginge, auf Unseren Herrn Bruder, den Königlichen Prinzen Adolph Friedrich, Herzog von Cambrigde, und dessen Mannsstamm; wenn endlich auch dieser ausgehen sollte. die Krone an des regierenden Herrn Herzogs Wilhelm von Braunschweig Durchlaucht fallen soll.

§. 6. Die Prinzessinnen des Hauses haben nach 1836 ollendetem sechzehnten Jahre und jedenfalls vor ihrer ermählung Verzichts - Urkunden auszustellen, in welhen sie für sich und ihre Erben der Staats- Succession s auf den ledigen Anfall entsagen, nicht minder erären, dass sie für sich und ihre Erben in Hinsicht if die Privaterbschaft ein Mehreres nicht in Anspruch ehmen als ihnen dieses Hausgesetz ausdrücklich spricht.

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Dieses ausgestellten Verzichtes ist in den Ehecten der Prinzessinnen zu erwähnen.

Fünftes Capitel.,

on der Volljährigkeit des Thronfolgers und der übrigen Mitglieder des Hauses.

S. 1. Der Thronfolger ist volljährig, sobald er in achtzehntes Jahr vollendet hat."

S. 2. Die Volljährigkeit der übrigen Prinzen und inzessinnen des Hauses tritt mit dem vollendeten ein id zwanzigsten Jahre ein.

Sechstes Capitel.

on der Sorge für die Person des Königs zur Zeit einer Regentschaft.

§. 1. Bei der Erziehung des minderjährigen Königs eten die im Capitel II. §. 25. des Staats-Grundgetzes gegebenen Vorschriften ein.

Dieselben Vorschriften gelten auch für die übrige ersönliche Vormundschaft und für die Verwaltung eines Privatvermögens. Ohne Zustimmung des Reenten unter Beirath des Ministerii darf keine Verderung in der Substanz desselben vorgenommen erden.

S. 2. Wie von der Aufsicht über die Person des ader Ausübung der Regierung verhinderter. Königs urch Capitel II. §. 25. des Staats- Grundgesetzes der egent stets ausgeschlossen bleibt, so sind zu dieser ufsicht und Sorge für Seine Person zunächst die lutter, die Grossmutter, die Gemahlinn und die im önigreiche wohnenden Geschwister des Königs beufen. Wer von ihnen oder auch etwa anderen Mitliedern des Hauses den Vorzug verdiene, entscheidet in vom Regenten zu berufender Familienrath sämmtcher volljähriger Mitglieder des Hauses mit Aus

1836 schlusse des Regenten, in welchem Familienrathe die stimmführenden Mitglieder des Ministerii Sitz und Stimme haben. Von der getroffenen Entscheidung wird der allgemeinen Stände - Versammlung Kenntniss gegeben.

Jedes volljährige Mitglied des Hauses ha das Recht, auf veränderte Dispositionen und Wiederberu fung des Familienrathes zu diesem Zwecke bei der Regentschaft anzutragen.

Siebtes Capitel.

Von der Aufsicht des Königs über die minderjährigen Mitglieder des Hauses.

§. 1. Der König nimmt Kenntniss von der Erziehung der Prinzen und Prinzessinnen und zieht darüber Berichte ein.

§. 2. Den Prinzen des Hauses steht die Bestel lung von Vormündern für ihre Kinder zu, doch behält sich der König die Bestätigung vor. Hat keine Anordnung Statt gefunden, oder ist die Bestätigung ver sagt, so bestellt der König die Vormundschaft.

§. 3. Die Vormünder haben dem Könige einen Eid auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Verpflichtung zu leisten.

Sie haben jährlich Rechenschaft von der Vermögens-Verwaltung bei dem Ministerio oder der von demselben zu bestimmenden Behörde abzulegen. Ueber die Verwaltung wird an den König Bericht erstattet Achtes Capitel.

Von den Verhältnissen der volljährigen Mitglieder des Hauses im Allgemeinen.

S.1. Die Mitglieder des Königlichen Hauses treten mit ihrer Volljährigkeit in die eigene Verwaltung ihres Privat-Vermögens ein und dürfen ein eigenes Haus

bilden.

§. 2. Sie haben dem Könige die Anzeige der Personen zu machen, welche ihren Hofhalt bilden.

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S. 3. Der König hat das Recht, in vorkommen den Fällen Vermögens - Curatelen anzuordnen, solche nicht bereits testamentarisch eingesetzt sind. Bei der Wahl der Curatoren sollen die nächsten Erben stets zuerst berücksichtigt werden.

S. 4. Kein Mitglied des Hauses darf ohne vorgän gige Genehmigung des Königs, in auswärtige Dienste

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