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-eten oder seinen Aufenthalt im Auslande nehmen. Eine 1836 Jebertretung dieser Vorschrift hat die Suspension der panage des Mitgliedes des Königlichen Hauses zur olge.

S. 5. Kein Mitglied des Königlichen Hauses kann ich oder seine Familie ohne besondere und ausdrückche Zustimmung des Königs der Königlichen Hoheit and Gerichtsbarkeit entziehen, auch wenn ihm im Ausande zu wohnen gestattet ist.

Neuntes Capitel.

Vom Gerichtsstande der Mitglieder des Königlichen Hauses.

S. 1. In bürgerlichen Rechtssachen haben bei Realnd Personal - Klagen die Mitglieder des Königlichen lauses ihren ordentlichen Gerichtsstand in erster Intanz bei der betreffenden Justiz - Canzlei, in zweiter nd letzter bei dem Ober- Appellationsgerichte des Köigreichs.

Die bei einer Revision der Gerichts-Verfassung aut Cap. III. §. 31. des Staats- Grundgesetzes etwa erorderlichen Abänderungen werden hiebei vorbehalten.

§. 2. Eheliche Zwistigkeiten im Königlichen Hause vird der König beizulegen suchen, oder erforderlichen Falls zur Untersuchung einer eigenen ehegerichtlichen Behörde stellen, deren Urtheil dem Könige zur Bestätigung vorzulegen ist.

S. 3. In Fällen, welche für das peinliche Verfahen geeignet sind, fällt, in so fern sie Mitglieder des Hauses persönlich betreffen und keine Königliche Aboition dazwischen tritt, die Untersuchung einem Familienrathe anheim, welcher zu dem Ende aus denjenigen volljährigen Prinzen des Hauses, bei welchen kein rechtliches Hinderniss obwaltet, und den stimmführenden Mitgliedern des Ministerii gebildet wird, umi als oberster Gerichtshof nach den Landesgesetzen zu untersuchen und zu erkennen.

Wenn das in Untersuchung befindliche Mitglied es. verlangt, wird der Familienrath durch Mitglieder aus den höchsten Landesgerichten verstärkt.

Der König leitet die Untersuchung persönlich oder durch Vollmacht; Ihm bleibt das Recht, der Bestätigung des Urtheils und der Begnadigung.

S. 4. Der Hofstaat und die Dienerschaft der Mit

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1836 glieder des Königlichen Hauses haben denselben Gerichtsstand mit dem Hofstaate und der Dienerschaft des Königs.

Zehntes Capitel.

Von den Staats- Apanagen.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§. 1. Die in diesem Apanagen - Gesetze enthalte nen Bestimmungen haben auf die Verhältnisse der jetzt lebenden Mitglieder der Königlichen Gesammtlinie keine Anwendung, ausser in so fern, nach geschehener Trennung der Hannoverschen Krone von der Grossbritan nischen, sie oder ihre Nachkommen vermöge einer vom Könige zu vollziehenden Urkunde in den Hausverband des Königreichs Hannover getreten sind.

So oft dieser Fall eintritt und ein Mitglied zu den Ende seinen Wohnsitz im Königreiche genommen hat, soll ihm dieselbe Einnahme ausgesetzt werden, deren es geniessen würde, wenn die Aufnahme seiner Linie gleich bei der Trennung der Königreiche erfolgt wäre.

Sollte es sich in Zukunft ereignen, dass der König von Hannover zugleich Landesherr eines andern Staates wäre, so sollen die in diesem Gesetze enthaltenen Staats- Apanagen von Neuem, in Erwägung gezogen und nach Massgabe der alsdann eintretenden Verhält nisse, unter verfassungsmässiger Zustimmung der Stände des Königreichs, anderweit geordnet werden. Den auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes als dann bereits erworbenen oder aus demselben abzuleitenden Rechten der am Leben befindlichen nicht regie renden Mitglieder des Königlichen Hauses darf jedoch in einem solchen Falle kein Eintrag geschehen.

S. 2. Ein Anspruch auf den Genuss derjenigen Einkünfte, welche das Apanagen-Gesetz umfasst, finde allein unter der Bedingung Statt, dass die Ehe, auf welcher er sich gründet, ebenbürtig und hausgesetzlich geschlossen ist.

Eine Prinzessinn, welche eine ungleiche Ehe schliesst, kann weder ein Heirathsgut vom Staate in Anspruch nehmen, noch als Witwe in den Genuss ihres frühern Deputats ohne förmliche Aufnahme wieder eintreten.

S. 3. Paragien sollen auf keine Weise und unter 1836 einerlei Gestalt im Königreiche aufgerichtet werden, ielmehr dürfen persönliche und erbliche Apanagen, Heirathsgüter und Witthümer nur in Geld, und zwar it Ausnahme der Mitgaben, in einer Geldrente, nie a liegenden Gründen ertheilt werden, ausser was die Vohnungen angeht, in so fern ihrer ausdrücklich geacht ist.

S. 4. Die Geldrente ist aus der Staats- Casse zahlar, in so fern nicht ausdrücklich das Gegentheil betimmt ist, und wird in gleichen Raten vierteljährlich Golde, die Pistole zu 5 Thalern gerechnet, pränuerirt.

Die Mitgaben werden in einer Summe ebenfalls us der Staats- Casse bestritten.

Ebenmässig fallen die Kosten der mit einigen Apanaen verbundenen Wohnungen der Staats-Casse zur Last.

§. 5. Der Betrag dieser Renten kann mit Zustimung der allgemeinen Stände des Königreichs erhöhet Gerden.

Eine Verminderung derselben findet nicht Statt, 8 wäre denn, dass eine unabwendliche Landesnoth ein nderes erforderte.

S. 6. Keine dieser Geldrenten darf ohne die beondere, nur auf bestimmte Zeit zu ertheilende Bevilligung des Königs ausserhalb des Königreichs verehrt werden.

S. 7. Apanagen jeder Art können von Gläubigern nur is zu einem Drittheile ihres Betrages in Anspruch geommen oder zu Gunsten derselben mit Beschlag beegt werden. Auch darf deren laufende Zahlung im Falle des Concurses nicht gehemmt werden.

S. 8. Jedes Mitglied des Hauses hat aus seinen Einkünften zugleich für den Unterhalt seiner Descendenz zu sorgen und darf ihretwegen keine Einkünfte vom Staate in Anspruch nehmen, ausser in so fern dieser Descendenz solche Einkünfte in diesem ApanagenGesetze ausdrücklich zugesichert sind.

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S. 9. Anderweitige Einkünfte, welche Mitglieder des Königlichen Hauses aus Staatsämtern oder aus besondern Titeln beziehen, werden ihnen nicht auf die Apanage in Abzug gebracht.

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Zweiter Abschnitt.

Von den Jahrgeldern und Deputaten der Prinzen und
Prinzessinnen.

S. 10. Die Söhne des Königs beziehen vom Zeitpunkte ihrer Volljährigkeit an ein Jahrgeld, und zwar der Kronprinz 30,000 in Golde, die nachgeborne Söhne jeder 24,000 in Golde.

Der Kronprinz erhält ausserdem eine seinem Range angemessene meublirte Wohnung und, wenn er sich (zum ersten Male) vermählt, einen Zuschuss von jähr lich 10,000 in Golde, welche jährliche 40,000 in Golde ihm verbleiben auch für den Fall, dass er durch den Tod seiner Gemahlinn Witwer würde.

Die nachgebornen Söhne des Königs erhalten bei ihrer Vermählung, es finde dieselbe bei Lebzeiten des Königs oder nach dessem Ableben Statt, einen jährlichen Zuschuss von 6000 in Golde, welcher ihnen lebens länglich verbleibt, auch nachdem sie mit dem Tode ihres Vaters in eine vererbliche Apanage eingetreten sind. (§. 22.)

S. 11. Die Söhne des Kronprinzen beziehen von ihrer Volljährigkeit an jeder ein Jahrgeld von 20,000-$ in Golde.

Gelangt ihr Vater zur Regierung, so erhält der äl teste Sohn, als nunmehriger volljähriger Kronprinz, das Kronprinzliche Jahrgeld, und die nachgebornen voll jährigen Söhne treten in die Jahrgelder der nachge bornen Söhne des Königs ein.

Gelangt ihr Vater nicht zur Regierung, so erhält der älteste Sohn desselben, als nunmehriger Thronfolger, von seiner Volljährigkeit an, alle dem Kronprin zen laut §. 10 zustehenden Einnahmen und Nutzungen, nebst dem eventuellen jährlichen Zuschusse.

Das Jahrgeld der nachgebornen Söhne des Kronprinzen bleibt aber in diesem letztgedachten Falle unverändert, auch haben sie auf einen jährlichen Zuschus bei ihrer Vermählung keinen Anspruch.

S. 12. Wenn der Kronprinz vor seinem Vater mit Hinterlassung von minderjährigen Kindern verstirbt, 50 bezichen diese Minderjährigen ein Jahrgehalt von zusam men 20,000 Thalern in Golde, wenn ihrer eines oder zwei sind, wenn aber mehr als zwei von 30,000 Thirn.in Golde

Die Gesammtsumme wird nach Häuptern vertheit

und je nachdem ein Kind minderjährig verstirbt, oder 1836 in eine Erb-Apanage eintritt (§. 23.) oder als volljährig in ein Jahrgeld (§. 16.), fällt sein Antheil an die Staats-Casse zurück.

Sollten bei der Vertheilung nach Häuptern auf den Antheil einer minderjährigen Tochter des verstorbenen Kronprinzen mehr als 6000 Thaler fallen, so wird das Jahrgeld jeder Tochter auf 6000 Thaler Gold ixirt, und der Ueberschuss den minderjährigen Söhen zu gleichen Theilen zu Gute gerechnet. Sind keine minderjährige Söhne vorhanden, so tritt in demselben Falle dieselbe Bestimmung, aber erst nach dem Ablaufe von zwei Jahren nach des Vaters Tode ein, und der sich alsdann ergebende Ueberschuss fällt der Staats-Casse anheim.

§. 13. Wenn ein nachgeborner Sohn des Königs vor einem Vater mit Hinterlassung von Kindern stirbt, so beziehen diese zusammen ein Jahrgeld, welches, wenn eines oder zwei vorhanden sind, in der Hälfte, wenn drei in drei Viertheilen und wenn mehr als drei vorhanlen sind, in dem ganzen Jahrgelde besteht, welches hr verstorbener Vater zu geniessen hatte.

Dieses Jahrgeld wird nach fläuptern vertheilt, und je nachdem ein Kind stirbt, oder wenn die Söhne nach dem Ableben ihres Grossvaters, des Königs, vermöge des Repräsentations - Rechtes zum Genusse vererblicher Apanagen gelangen, so wie auch, wenn die Töchter sich vermählen, fallen die Antheile an die Staats- Casse zurück.

Sollten bei der Vertheilung nach Häuptern mehr als 6000 Thaler Gold auf den Antheil einer Tochter fallen, so tritt die für denselben Fall im 12ten Paragraphen getroffene Bestimmung in Wirksamkeit.

S. 14. Sollte ein Sohn des Kronprinzen früher als sein Vater mit Hinterlassung von Kindern sterben, so wird es mit den Jahrgeldern derselben wie in dem im vorigen S. gedachten Falle gehalten.

S. 15. Jede Tochter des Königs erhält vom Zeitpunkte ihrer Volljährigkeit an ein jährliches Deputat von 6000 Thalern in Golde, welches bei dem Ableben ihres Vaters auf 9000 Thaler in Golde steigt.

Verliert sie minderjährig ihren Vater, so bezieht sie sogleich das Deputat von 6000 Thalern in Golde und nach erreichter Volljährigkeit 9000 Thaler in Golde.

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