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den Gouverneur bestellt, Preußen den Commandeur bestimmt. Die Artilleriedirektion gebührt Oesterreich, die Geniedirektion Preußen.

Bei Geldumlagen zu Bundeszwecken trägt Preußen nach der Matrikel von 1842 zu 30,000 F1. 7905 Fl. 7 Kr. bei ').

1848.

Die Stürme des Jahres 1848 warfen den in der öffentlichen Meinung nicht eben beliebten Bundestag 2) über den Haufen; das Vorparlament, die frankfurter National - Versammlung drängten ihn in den Hintergrund, und unterm 12. Juni 1848 schloß die Bundesversammlung auch formell ihre Thätigkeit, indem sie Namens der deutschen Regierungen die Ausübung ihrer Befugnisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt, den Erzherzog Reichsverweser, übertrug 3). Als die frankfurter Versammlung sich auflöste, ohne daß das hohe Ziel ihres Zusammentritts erreicht war), versuchte Preußen durch Bildung des Dreikönigsbündnisses vom 26. Mai 1849, der Union), nach Abtritt der beiden mitbetheiligten Königreiche, eine kräftigere Verbindung Deutschlands herbeizuführen®), während Oesterreich mit seinen Verbündeten die Wiederbelebung des Bundestages, der versuchsweise als ein fait accompli etablirt werden sollte, anstrebte. Mitten inne stand die an Stelle des Reichsverwesers getretene neue provisorische Bundes-Centralcommission). Fast schien es, als würde diese Concurrenz, welche in dem hessischen Verfassungsstreite collidirte, zum Kampfe auf dem Schlachtfelde führen; allein durch die Olmüßer Convention zwischen Preußen und Desterreich wurde der Streit der Diplomatie überwiesen. Die Dresdner Konferenzen wurden gehalten; ihre Resultate sind nicht öffentlich geworden, doch das Eine steht fest: im Mai dieses Jahres ist der Bundestag in Frankfurt wiederum in der alten Weise zusammengetreten®).

1) Desterreich 9430 Fl. 33 Kr., Lichtenstein 5 Fl. 31 Kr. Nach dem Beitritte der Provinzen Posen und Preußen wird sich allerdings das Zahlenverhältniß ändern.

2) Eine scharfe Kritik desselben in den Erläuterungen zu den Vorlagen der Regierung über die deutschen Verfassungsangelegenheiten. Sißung der 2. Kammer vom 25. August 1849. 3) Zacharia (in Göttingen), die Rechtswidrigkeit der versuchten Reactivirung der im Jahre 1848 aufgehobenen deutschen Bundesversammlung. Göttingen 1850.

4) Die deutsche National-Versammlung von R. Hapm. Berlin, 1850. Jürgens, zur Geschichte des deutschen Verfassungswerkes 1848-1849. Braunschweig, 1850.

5) Aktenstücke, betreffend das Bündniß vom 26. Mai und die deutsche VerfassungsAngelegenheit. Berlin, 1849. Fol. (Amtlich.) — Dr. W. Adolf Schmidt, Preußens deutsche Politik. Die drei Fürstenbünde 1785, 1806, 1849. Berlin. Desselben Geschichte der preußisch-deutschen Unionsbestrebungen seit der Zeit Friedrichs des Großen. Berlin, 1851. 6) Der Verwaltungsrath trat am 18. Juni 1849 in Thätigkeit: auch das provisorische Schiedsgericht trat um dieselbe Zeit in Erfurt zusammen.

7) Uebereinkunst zwischen Preußen und Oesterreich vom 30. September 1849 in den amtlichen Aktenstücken zur deutschen Frage. (I. Provisorische Bundes-Commission. II. Verhandlungen mit den dem Bündnisse vom 26. Mai nicht beigetretenen Regierungen. III. Verhandlungen des Verwaltungsrathes.) Berlin, 1849.

8) Zwei positive Resultate sind uns von dem frankfurter Parlamente und der Union geblieben: die allgemeine deutsche Wechselordnung vom 26. November 1848 welche durch

II. Verträge über Fragen des Völkerrechts.

Die heilige Allianz.

Unter dem 26. August/14. Septbr. 1815 erließen die verbündeten Monarchen 20 Preußens, Desterreichs und Rußlands von Paris aus jene Erklärung, die unter dem Namen der heiligen Allianz bekannt ist. Sie unterscheidet sich nach Form und Inhalt wesentlich von den sonst üblichen Verträgen und Allianzen. Die Fürsten selbst haben sie unterzeichnet und geloben darin, sich unter einander als Brüder zu betrachten, ihren Völkern aber Väter zu sein. Die Länder Preußen, Oesterreich und Rußland, drei Zweige Einer großen Familie, werden von ihnen regiert im Auftrage des Höchsten, dem allein das christliche Volk gehört. Das Christenthum wird für sie die einzige Nichtschnur ihren Völkern und den auswärtigen Staaten gegenüber sein '). Alle europäischen Regierungen, mit Ausnahme des Pabstes und des Sultans, wurden eingeladen, diesem Vertrage beizutreten 2).

Obgleich die Monarchen diese Erklärung als eine vertragsmäßige auffaßten 3), und der Inhalt derselben, wenn seine allgemeine Fassung der bestimmten, unbestrittenen Firirung fähig wäre, einen großen Einfluß auf die gesammte Gestaltung des Völkerverkehrs geübt haben würde, so hat doch die heilige Allianz, welche der Aachener Congreß wiederholte, solche Wirkungen nicht gehabt. Nach der neueren Sprachweise dürfte sie als ein Glaubensbekenntniß der höchsten politischen Marimen oder aber als ein Gelübde1) der hohen Stifter zu bezeichnen sein, das zwar historische Bedeutung, nicht aber praktische völkerrechtliche Wirksamkeit hat 5).

das Gesez vom 4. Februar 1850 in Preußen eingeführt ist, und der bis jezt sämmtliche sächsische Staaten, Hannover, Württemberg, Hessen, Braunschweig, Mecklenburg, Nassau, Oldenburg, Schwarzburg, Waldeck, Reuß, Lippe-Detmold und die freien Städte beigetreten sind, Handelsarchiv 1850. S. 1. und die Erklärung der zur Union gehörenden Regierungen vom 6. Septbr. 1850 über die Außerkurssehung von Papiergeld. Ein lehrreicher Fingerzeig für Politiker, auf welchem Felde es dankbare Arbeit giebt.

1) Litteratur bei Klüber Vr. §. 146.

2) Sie traten mit Ausnahme Englands sämmtlich bei: der Prinz-Regent lehnte den Beitritt allein aus dem formellen Grunde ab, weil die Akte vom 26. September 1815 von den Souverainen unmittelbar geschlossen und gezeichnet sei, während die englische Verfassung verlange, daß die Verträge durch einen verantwortlichen Minister unterzeichnet werden. Cussy III. 202.

3) Es heißt: Les trois monarques contractans. Heffter rechnet die h. Allianz zu den Freundschaftsbündnissen.

4) So Lancizolle über Königthum und Landstände in Preußen (Berlin 1846.) S. 82. 5) Die Urkunde der h. Allianz ist in der Gesez-Sammlung, die die Documente jener Zeit ziemlich vollständig giebt, nicht abgedruckt: es ist dies hier geschehen, weil sie mehr genannt als gekannt wird, und man so geneigt ist, ihr möglichst viel Uebles nachzusagen, namentlich bemüht man sich, in ihr die Grundlage einer Reihe späterer illiberaler Maßregeln zu finden, während aus der Zeit ihres Erlasses und von ihren Stiftern die Verordnung über die zu bildende Repräsentation des Volkes in Preußen und die erste Verfassung für das neugebildete Königreich Polen herrühren. Da fie völkerrechtliche Principien wenigstens ausspricht, war sie hier zu erwähnen.

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Kriegsgebrauch.

Auch der Krieg, das äußerste Mittel, Streitigkeiten zwischen souverainen Staaten zur Entscheidung zu bringen, findet in dem Völkerrechte seine leider oft verlegten Grenzen. Daher kommt es, daß in manchen Verträgen für diesen Fall des Streites gewisse Festsetzungen getroffen sind'). Aus dem Principe, daß der Krieg zwischen den Staaten als solchen besteht, nicht aber gegen die einzelnen Staatsangehörigen gerichtet ist, folgen die Stipulationen, daß man bei ausbrechendem Kriege den Angehörigen des anderen Staates entweder eine geräumige Frist zum Abzuge läßt oder ihnen überhaupt ein gesichertes Bleiben gewährt. Ebenso gelobt man, sich der Beschlagnahme des Privatvermögens 3) von Staatswegen aus Anlaß des Krieges zu enthalten; eine Beschlagnahme in Folge richterlichen Verfahrens ist nicht ausgeschlossen1). Selbst über die Behandlung der Kriegsgefangenen sind zur Milderung ihres Looses vertragsmäßige Festsetzungen getroffen worden3).

Rechte zur See.

Wie das Element des Meeres unsicherer ist als das feste Land, so hat auch das allgemeine Seerecht von jeher einer größeren Willkürlichkeit, mannigfacheren Schwankungen unterlegen und ist in seiner allgemeinen Ausbildung und Anerkennung weiter zurückgeblieben als andere Theile des Völkerrechts). Ein wesentlicher Grund davon mag darin liegen, daß bis zu unsern Tagen herab auf der See nicht ein thatsächliches Gleichgewicht unter den seefahrenden Staaten Statt gehabt, vielmehr zumeist ein einzelner Staat eine wenn auch nicht diplomatisch anerkannte, doch factisch ausgeübte Hegemonie auf dem Meere erercirt hat. Allein die jüngste Zeit, namentlich das Emporwachsen Nordamerika's zu einer Großmacht im Weltverkehre der civilisirten Staaten befestigt die Hoffnung, daß auch der Verkehr auf dem Meere in seinen wichtigsten Punkten eine allgemeine völkerrechtliche Grundlage und einen völkerrechtlichen Schuß consensu omnium populorum finden werde. Vorzugsweise wichtig und zugleich bestritten sind hierbei die Rechte der Neutralen während eines Seckrieges. Durch Verträge mit ein

1) Die hier in Betracht kommenden Verträge sind unter §. 66. ausführlich angegeben: durch seine Einsicht werden die hier gebrauchten Abkürzungen verständlich werden. S. überhaupt den nicht mehr gültigen Art. 23. des Vertrags mit Nordamerika v. 1785.

2) Amerika 1799, Art. XXIII. Meriko 1831, Art. 8. 9. 10. Dänemark 1818, Art. 28. 3) Hierher gehörten consequenter Weise auch Kauffahrteischiffe; wenigstens ist das Embargo derselben mehrfach beschränkt worden: Amerika Art. XVI. Dänemark 11. 12. 4) Meriko a. a. D.

5) Amerika 1799, Art. 24.

6) Beim Ueberblicke der Verträge über Materien des Seerechts wird man finden, daß sie vorzugsweise gegen, zum Theil bis in die neueste Zeit herab reichende Gebräuche gerichtet sind, welche die aufgeklärte Stimme des Jahrhunderts als barbarisch bezeichnet. Heffter (Vr. 119.) bemerkt mit Recht, daß der Seekrieg im Vergleiche mit dem Landkriege zur Hälfte als ein Raubkrieg angesehen werden müsse.

zelnen Staaten hat auch Preußen sie zu sichern gesucht; sie sind in der Kürze zu erwähnen 1).

Frei-Schiff, Frei-Gut. Contrebande. Blocade.

Zwei entgegengesezte Systeme stehen bei der Lehre von dem Handel der 23 Neutralen zur See während eines Krieges einander gegenüber, die man als das englische, das strengere, und das französische, das den Neutralen günstigere bezeichnen kann. In der Ordonnanz v. J. 1778 sprach Frankreich den Grundsay allgemein aus: le pavillon couvre la marchandise, während die herrschende Seemacht sich zur gegentheiligen Lehre bekannte und besonders während des englisch-amerikanischen Krieges den Handel der Neutralen drückte 2). Dies veranlaßte Rußland (1780) zur Bildung des Systems der bewaffneten Neutralität, indem es die Anerkennung nachstehender Grundsäge von den kriegführenden Mächten fordere, so nöthig mit den Waffen zu erzwingen erklärte: 1) Jedes neutrale Schiff kann ungehindert von Hafen zu Hafen und an den Küsten der kriegführenden Staaten schiffen. 2) Das Eigenthum der Unterthanen der kriegführenden Mächte ist, mit Ausnahme der Kriegscontrebande, frei auf neutralen Schiffen. 3) Für Contrebande werden nur erachtet Waffen, Kriegsmunition einschließlich Schwefel und Salpeter, Armaturgegenstände, soweit der Vorrath den eigenen Bedarf überschreitet. 4) Als blokirt wird ein Hafen allein angesehen, wenn das Einlaufen in denselben durch aufgestellte Schiffe der Macht, welche ihn blokirt, mit offenbarer Gefahr verbunden ist. 5) Neutrale Schiffe sollen nur aus gerechten Ursachen und wegen klarer Thatsachen angehalten werden. Die Aburtelung soll ohne Aufenthalt erfolgen und das Verfahren gleichmäßig, schnell und legal sein. Da wo Verluste ohne Schuld derer, die es angeht, eintreten, muß außer der Entschädigung auch der beleidigten Flagge eine vollständige Genugthuung werden.

1) Litteratur bei von Kaltenborn, Grundsäße des practischen europäischen Seerechts. Band I. Berlin 1851, in den einleitenden Bemerkungen. Dies ist das neueste Werk, dem Fleiß nicht abzusprechen ist, dagegen fehlt die leßte Feile. An allgemeinen Werken seien noch genannt: Nau, Grundsäße des Völkerrechts. Hamburg 1802, Jouffroy, le droit des gens maritime universel. Berlin 1806, und das ausgezeichnete Buch von Meno Pöhls, Darstellung des Seerechts. Hamburg 1830-33. 4 Theile, mit durchlaufenden Seitenzahlen.

2) In dem Handels- und Schiffahrtsvertrage zwischen Frankreich und England d. d. Utrecht, den 11. April 1713, (Art. 17—27.) hatte das Leztere das französische Princip anerkannt. Eine Uebersicht der Streitfrage mit diplomatischen Beilagen gewährt die Schrift: Le traité d'Utrecht réclamé par la France, ou coup d'oeil sur le système maritime de Napoléon Bonaparte etc. Leipzig 1814. Jacobsen, Seerecht des Friedens und des Krieges in Bezug auf Kauffahrteischiffahrt. Altona 1815.

3) Der Vertrag weist hicrüber auf die Artikel X. und XI. des zwischen England und Rußland unterm 20. Juni 1766 geschlossenen Handelsbündnisses hin, wo die confiscablen Gegenstände speciell aufgeführt werden: Tous les canons, mortiers, armes à feu, pistolets, bombes, grenades, boulets, bales, fusils, pierres à feu, mêches, poudre, salpêtre, souffre, cuirasses, piques, épées, ceinturons, poches à cartouches, selles et brides, au-delà de la quantité qui peut être nécessaire pour l'usage du vaisseau ou au-delà de celle, que doit avoir chaque homme servant sur le vaisseau et passager, seront réputés munitions ou provisions de guerre (M. I. 390. Wenck III. 579).

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Durch den Vertrag vom 8. Mai 1781 trat Preußen diesem Systeme bei), dessen Principien es in dem Vertrage mit Amerika zu weiterer Anerkennung brachte 2).

Durchsuchungsrecht.

Diese Grundsäge wurden durch die sogenannte bewaffnete zweite Neutralität 1800 erneuert und dahin erweitert: 1) Ein Schiff soll nur dann als Contravenient angesehen werden, wenn es nach vorheriger Mittheilung seitens des Befehlshabers des Blokadegeschwaders über den Blokadezustand des Hafens in denselben mit Gewalt oder mit List einzulaufen versucht. 2) Die Erklärung des Officiers, welcher die Kauffarteischiffe geleitenden Kriegsschiffe befehligt, daß sich am Borde keine Contrebande befinde, schließt die Visitation aus.

Wenn nun auch das Bündniß der bewaffneten Neutralität als solches aufgehört hat, so sind seitens Preußens diese Grundsäge keinesweges aufgegeben, vielmehr ist ihre Anerkennung in dem Vertrage mit Dänemark vom Jahre 1818 ausgesprochen) und sind die bezüglichen Festsetzungen der älteren Verträge mit Nordamerika ausdrücklich erneuert worden 1).

Die in neuester Zeit seitens Preußens geschlossenen Handels- und Schiffahrtsverträge enthalten nicht ein so vollständiges System, dagegen wird darin eine gemeinsame Einigung über diese bestrittene Materie in Aussicht gestellt ), nur das Princip ist mehrfach ausgesprochen worden:

1) Hierher gehören die Ordonnanzen vom 30. April, 3. Novbr., 8. Dezember 1781. Herzberg, Recueil I. 450 ff.; auch bei M.

2) Le Roi de Prusse a déjà soutenu les mêmes principes de la neutralité maritime dans la guerre entre la France et la Grand-Bretagne avant la paix d'Aix-la-chapelle 1748. Des armateurs anglois ayant pris des vaisseaux prussiens, le Roi ayant inutilement demandé leur restitution à l'Angleterre, fit établir à Berlin un tribunal, qui jugea entre ses sujets lésés et les armateurs anglois en contumace et fit indemniser les premiers par les sommes, que les Anglois avaient avancées sur la Silésie. La contestation qui en survint entre l'Angleterre et la Prusse fut arrangée par un article séparé du traité d'alliance de Westminster de 1756,*) par lequel le Roi d'Angleterre paya aux sujets prussiens pour leur indemnisation la somme de 20,000 livres Sterlings. Mr. de Herzberg fit en 1747 une déduction sur cette dispute, qui n'a pas été imprimée, mais délivrée à la cour d'Angleterre. Il suit de toutes ces circonstances, que c'est Frédéric II. qui a le premier soutenu les principes de la neutralité maritime et emporté hautement, comme on dit, in contradictorio, et que Mr. de H. en a été le premier défenseur. Hertzberg, Recueil I. 471. Dagegen Dohm in den Denkwürdigkeiten II. Außer der Litteratur bei Klüber, Vr. §. 303 der zweite Band der nouvelles causes célèbres du droit des gens par Martens; über die preußisch-englische Differenz wegen der Kreuzer Tome II. der Causes célèbres desselben Autors.

3) Art. 11. 12. Embargo, 15. 16. 17. Handel der Neutralen, 18. Begriff der Blofade, 21. der Contrebande, 22. Kaperei u. s. w.

4) Die Artikel XIII. XXIV. des Vertrags von 1799 sind durch Artikel XII. des Handels- und Schiffahrtsvertrags vom 1. Mai 1828 erneuert worden. Die hier getroffenen Festseßungen sind zum Theil noch günstiger: so erfolgt nicht die Confiscation der Contrebande, sondern der Ankauf. Sicherung gegen Kaperei - Wichtige Bestimmungen über die dem Feinde abgenommenen Schiffe des andern Staates (Reprisen).

5) Griechenland Art. 20., Merico Art. 12. u. s. w.

*) Wend III, 87.

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