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Rechte ausgedehnt, wenn das Haus Braunschweig-Lüneburg im männlichen Stamme erloschen sein würde. 1)

Ansprüche auf Holstein.

Kurfürst Joachims I. Gemahlin war die Prinzessin Elisabeth, Tochter König Johanns I. von Dänemark und Schwester König Christians II. 2) Sie leistete bei ihrer Verheirathung den üblichen Verzicht auf das Erbfolgerecht an Land und Leuten, so lange männliche Leibes- und Lehnserben vom Vater vorhanden, andernfalls wurde ihr und ihren Erben das Erbrecht vorbehalten). Gleicherweise erklärte sich König Johann 1). Kaiser Marimilian I. bestätigte 1517 nicht bloß das Erbrecht auf die eine Hälfte von Schleswig und Holstein, sondern ertheilte auch ihrer Descendenz das eventuelle Erbrecht auf die andere Hälfte der beiden Herzogthümer 5), was Kaiser Karl V. 1530 wiederholte ).

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1) So stellt Pauli III. 233. die Sache dar und sie wird durch die Einsicht der im Königl. Geheimen Staats- und Cabinetsarchive befindlichen Original - Urkunden bestätigt. Da diese noch nicht veröffentlicht sind, lasse ich die jüngere in der zweiten Abtheilung vollständig abdrucken. Hiernach sind die ungenauen Angaben bei andern Schriftstellern, z. B. v. Stillfried, v. Lancizolle, zu berichtigen. In dem Gerai'schen Hausvertrage wird verordnet, daß bei der Kur außer bestimmten Ländern auch alle erlangte Anwartungen nachfolgender Fürstenthumben, als Pommern, Mecklenburgk, Holstein, Anhalt, Braunschweig, Lüneburgk und dergleichen bleiben sollen. Zacharia, im deutschen Staats- und Bundesrecht I. 93. erklärt alle kaiserlichen Erpectanzen oder Anwartschaften für erloschen, weil sie nur ein persönliches Recht gegen den Lehnherrn gewähren, welches, wenn das Subject der Lehnherrlichkeit ganz wegfällt, nothwendig auch erlöschen müsse. Autoritäten entgegengeseßter Meinung sind ebenfalls dort angegeben. Unzweifelhaft sind erloschen alle Anwartschaften im Sinne des sächsischen Lehnrechts (Homeyer, Sachsenspiegel II. 2. S. 329. ff.), unbenannte Gedinge; anders aber verhält es sich mit den Fällen, wo die Lehnsnachfolge in ein bestimmtes Lehn bei eintretender Apertur verliehen war. Die ältere Praxis (Schilter, Codex juris feudalis alemannici, 2da edit. pag. 170.) stellt geradezu die Anwartschaft durch die Verschreibung und durch die Investitur als die beiden Fälle des benannten Gedinges nebeneinander. In der spätern Zeit wurde überhaupt die Investitur selbst vielfach allein durch Lehnbriefe documentirt und die jüngste Wahlcapitulation spricht (Art. XI. §. 12.) nur von den Erspectanzien, ohne deren Arten irgendwie zu scheiden. Die Regeln des Privatlehnrechts, namentlich des ältern, in ihrer Strenge auf das Reichslehnrecht anwenden wollen, heißt den ganzen Entwickelungsgang des leßtern ignoriren. Eine weitere Begründung der hier angedeuteten Meinung muß einem andern Orte vorbehalten bleiben.

2) Die Erbfolge in Schleswig-Holstein. Halle 1837. Die Erb-Ansprüche des Königl. Preußischen Hauses an die Herzogthümer Schleswig-Holstein. Ein historisch-staatsrechtlicher Versuch von Dr. Ernst Hellwing. Lemgo und Detmold 1846. Kritische Jahrbücher 1847. S. 1041. v. Lancizolle a. a. D. S. 651.

3) Die Eheberedung von 1500 bei v. Raumer, Codex diplom. contin. II. 205. und darnach bei Hellwing.

4) Um 1508 v. Naumer a. a. D. II. 207.

5) Nur den s. g. Segeberger Antheil besaß in Folge der Theilung von 1490 König Johann.

6) Nach einer Abschrift Riedel's ist die Urkunde zuerst von Hellwing a. a. O. S. 258. veröffentlicht worden.

Lehnsherrliche Beziehungen mit Anhalt.

Der Umfang der lehnsrechtlichen Ansprüche Brandenburgs auf Anhalt 48 vor dem Westphälischen Frieden ist bestritten 1); dagegen wurden bestimmte Theile desselben Brandenburg lehnpflichtig, als dieses 1648 das Erzbisthum Magdeburg erwarb 2), welchem die Lehnsherrlichkeit über einen großen Theil des Fürstenthums zustand 3). Der große Kurfürst verzichtete indessen auf die Lehnsherrlichkeit über diese Anhaltinischen Landestheile 4) und reservirte sich und seinen Nachkommen nur den Anfall, wenn der ganze Anhalt'sche Mannsstamm aussterben sollte. Der unterm 7. Januar 1681 hierüber geschlossene Vergleich wurde den 12. October 1681 vom Kaiser bestätigt und wurden die Fürsten von Anhalt den 20. Juni 1695 mit diesen Herrschaften unmit telbar belehnt.

Schlußnotizen.

Im Jahre 1756 erschien „ein kurzer doch gründlicher Beweis, daß das 49 Königreich Böhmen Sr. Königl. Majestät in Preußen zustehe“ 5): auf Befehl Friedrichs des Großen ward diese Schrift den 16. Januar 1757 in Berlin durch den Scharfrichter öffentlich verbrannt 6). Nach dieser Kundgebung hat kein Publicist diese Frage wieder zur Erörterung gezogen. - Die dem fürstlichen Hause Waldeck gehörige Grafschaft Pyrmont ist paderbornsches Mannlehn, worauf sich die Möglichkeit des Rückfalles an Preußen gründet 7). Ueber das behauptete eventuelle Erbrecht Preußens auf die deutschen Befizungen des Hauses Nassau ) fehlen mir die urkundlichen Nachweise .

1) v. Lancizolle a. a. D. S. 651.

2) Instrument. pacis Osnabr. Art. XI. §. 6. verlieh zunächst zwar nur die Expectativa in Archi-Episcopatum Magdeb. für den Fall des Todes oder der Nachfolge in der Kur seitens des damaligen Administrators, Herzogs August von Sachsen: 1680 aber erfolgte die Besizergreifung, indem in diesem Jahre der Herzog in Halle starb.

3) Namentlich über Schloß und Land Cöthen, Schloß und Land Bernburg, Herrschaft Sandersleben, Gröbzig, Warmsdorf, Lippene, Mönch-Nienburg, Coswig u. s. w.

4) Aus besonderer Gewogenheit gegen den Fürsten Johann Georg, kurbrandenburgischen Feldmarschall.

5) Der Anspruch wird aus folgendem Schema genealogicum hergeleitet:

Elisabeth, Erbin des Königreichs Böhmen,

Albertus II. Gemahl, römischer Kaiser.

I. Anna, Gemahlin Wilhelms, Herzogs zu II. Elisabeth, Gemahlin Casimirs IV. v. Polen.

Sachsen.

Margaretha, Gemahlin Johannis, Kurfürsten

von Brandenburg, aus welcher Ehe die jeßigen Kurfürsten in gerader Linie ab

stammen.

Wladislaus II.

Anna, Gemahlin Kaiser Ferdinand I., aus welcher Ehe die Erzherzöge von Oesterreich stammen.

6) Berliner Zeitung 1757. Nr. 9. S. 36. Diese Notiz ist dem auf der Königl. Bibliothek in Berlin befindlichen Eremplare entnommen.

7) Lunig, Spicileg. ecclesiast. II., 754.

8) Rüder, statist. Handbuch der Monarchien und Republiken auf das Jahr 1846. S. 196.

9) Art. 5. des Vertrags mit den Niederlanden vom 31. Mai 1815 dürfte nicht ausreichen.

Mit den beiden Fürstenthümern Schwarzburg ist auf die Lehnrechte in den gegenseitigen Staatsgebieten eine Verzichtleistung stipulirt worden, jedoch findet sich dabei die Bestimmung vor'): Sr. Majestät dem Könige von Preußen verbleibt nach Abgang aller zur Lehnsfolge nach der bisherigen Verfassung Berechtigten das Heimfallsrecht in demselben Maaße ausdrücklich vorbehalten, in welchem es vor Abschluß des gegenwärtigen Tractats bestanden hat.

III. Verträge über kirchliche Verhältnisse.

Allgemeine Uebersicht.

50 An den Kämpfen, aus welchen die staatliche Anerkennung der Augsburgischen Glaubensverwandten in Deutschland hervorging, ist das Kurhaus Brandenburg in hohem Grade betheiligt gewesen. Den 1. November 1539 bekannte sich Joachim II. zur lutherischen Lehre: den Passauer Vertrag wie den Augsburger Religionsfrieden half er wesentlich mit zu Stande bringen. Durch den Westphälischen Frieden wurde den Lutheranern wie den Reformirten die unbehinderte Glaubensübung zugesichert3), die deutsche Bundesacte sprach die Gleichberechtigung der christlichen Religionsparteien im deutschen Bundesgebiete aus).

Durch diese allgemeinen Bestimmungen haben die in Betreff der Religionsübung in einzelnen früheren Verträgen enthaltenen Festsetzungen ihre unmittelbare völkerrechtliche Bedeutung verloren; wohl aber haben mehrere derselben, indem sie gleichzeitig Rechte verschiedener Kirchengesellschaften innerhalb eines bestimmten Landestheiles firirten, jezt noch practische Gültigkeit3).

1) Art. 9. der Verträge vom 15. und 19. Juni 1816.

2) Desterreich hat auf die böhmische Lehnsherrlichkeit über den preußischen Theil der Laufißen vorbehaltlich des Rückfalles beim Aussterben des regierenden Hauses - quod Deus avortat! verzichtet, Wiener Congreßacte Art. 18. Ueber gegenseitige Verzichtleistungen auf lehnsherrliche Rechte mit andern deutschen Staaten Art. 19, 28, 29, lc. u. Klüber Staatsrecht §. 541.

3) Art. V. 1. Instr. pacis Osnabr.: In reliquis omnibus autem inter utriusque religionis electores, principes, status omnes et singulos sit aequalitas exacta mutuaque, quatenus formae reipublicae, constitutionibus imperii et praesenti conventioni conformis est, ita ut quod uni parti justum est, alteri quoque sit justum, violentia omni et via facti, ut alias, ita et hinc inter utramque partem perpetuo prohibita.

4) Artikel 16. Interessante Mittheilungen über die Thätigkeit der Kurfürsten von Brandenburg und Könige von Prenßen an den Angelegenheiten der Kirche enthält von Mühler's Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in der Mark Brandenburg. Weimar 1846. Die Schrift: Erinnerungen an die Kurfürsten von Brandenburg und Könige von Preußen aus dem Hause Hohenzollern, þinsichtlich ihres Verhaltens in Angelegenheiten der Religion und der Kirche. Hamburg 1838, kenne ich nur dem Titel nach, den ich hier angebe, weil er hierher Gehöriges verheißt.

5) Beispielsweise erinnere ich an die Concordate (deutscher Nation, die oben erwähnten Reichsfriedensschlüsse im Allgemeinen, in Betreff Schlesiens an die Altranstädter Convention vom 11/12. August 1707, und die Friedensschlüsse der drei schlesischen Kriege, in Betreff der Lausiß an den Prager Traditionsreceß, in Betreff Westpreußens und Posens an den Warschauer Tractat v. 1768, in Betreff des linken Rheinufers an das Concordat vom 15. Juli 1804,

Die Bulle de salute animarum.

Kirche und Staat bilden in Preußen keine Einheit, vielmehr besteht 51 namentlich die katholische Kirche als eine anerkannte Genossenschaft in und neben dem Staate, welche in dem Pabste zu Rom ein anerkanntes Oberhaupt, einen sichtbaren Vertreter hat, der einer Landeshoheit nicht unterworfen ist. Dadurch wird es möglich, daß der päbstliche Stuhl Staatsverträge nicht blos über seine eigenen Berechtigungen in einem bestimmten Gebiete, sondern über Rechte und Befugnisse der eigenen Unterthanen der contrahirenden Staatsregierung selbst abschließt.

Förmliche Verträge dieser Art bestehen indessen zwischen Preußen und dem römischen Hofe nicht; vielmehr haben nur Verabredungen Statt ge= funden, auf Grund deren die päbstliche Bulle de salute animarum vom 16. Juli 1821 erlassen worden ist, welche der König unterm 23. August desselben Jahres „als bindendes Statut der Katholischen Kirche des Staats" genehmigt hat ').

Der Inhalt der Bulle betrifft vorzugsweise die Einrichtung, Ausstattung und Begrenzung) der Erzbisthümer und Bisthümer innerhalb des preußischen Staates. Auf Einzelnheiten ist hier nicht weiter einzugehen; nur die Festseßung sei hervorgehoben, daß die Freiheit der Wahl der Capitel bei Besegung der bischöflichen Stühle zu Cöln, Trier, Breslau, Paderborn und Münster insofern beschränkt ist, als sie sich richten muß auf ein Mitglied der Geistlichkeit des Preußischen Reichs“.

Kirchliche Beziehungen mit Oldenburg.

Schon in der Bulle de salute animarum wird einiger katholischen 52 Pfarreien Oldenburgs gedacht 3), namentlich werden mehrere derselben dem Bisthum Münster überwiesen. Später hat hierüber zwischen der oldenburgischen Regierung und dem vom Pabste delegirten Vollzieher der gedachten Bulle eine besondere Vereinbarung*) über den Anschluß der katholischen Kirche im Großherzogthum Oldenburg an die Diöcese Münster Statt ge

bei Hermens, Handbuch der gesammten Staatsgesetzgebung über den christlichen Kultus und über die Verwaltung der Kirchengüter und Einkünfte in den Königl. Preuß Rheinprovinzen am linken Rheinufer (Aachen und Leipzig, III. Bude. 1833—41.) I. 464. Menzel, das Reglement über die Gravamina in geistlichen Sachen 2. (Schlesien). Breslau 1833. Simon, das Kirchenrecht und die Kirchenverfassung von Schlesien. Breslau 1847. Ausgezeichnet, leider aber bis jezt noch nicht vollendet ist: Laspeyres, Geschichte und heutige Verfassung der katholischen Kirche Preußens. I. Theil. Halle 1840. In den Staatsverträgen neuerer Zeit kommen sehr vereinzelt Bestimmungen zum Schuße der Religion der Staatsangehörigen vor; so enthält der Art. 10. des Freundschafts-, Schifffahrts- und Handelsvertrags mit den vereinigten Staaten von Mexiko vom 18. Febr. 1831 die Bestimmung, daß Preußen in den vereinigten Staaten von Meriko auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden sollen.

1) Ueber die Geschichte der Entstehung der Bulle 2c. Laspeyres a. a. D. 788, 865. Paulus im Sophronizon, VII. 2. S. 20.

2) Daher der Name Circumscriptionsbulle.

3) G. S. 21., 131.

4) Vom 5. Januar 1830.

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funden. In Folge derselben ist über die daraus hervorgehenden staatsrechtlichen Verhältnisse unterm 10. Mai 1837 zwischen der preußischen und oldenburgischen Regierung ein besonderer Staatsvertrag geschlossen worden, der namentlich der leztern das Recht der Stiftung zweier Chrenkanonikate an der Domkirche zu Münster, die Mitbenußung des Klerikal-Seminars und einen Antheil am Emeriten- und Demeritenhause daselbst, sowie mehrere Ehrenrechte einräumt.

IV. Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und
Beförderung des Handels.

1. Freizügigkeit.

a) Mit den deutschen Staaten.

Das strenge Heimfallrecht (jus albinagii) des älteren Rechtes, wonach die Erbschaft des Fremden, des Gastes dem Fiskus oder einem anderen inländischen Berechtigten anheimfiel), erwähnt das Allgemeine Landrecht nicht 2): es ist von selbst so ziemlich außer Gebrauch gekommen, einzelne neuere Verträge sprechen seine Aufhebung noch ausdrücklich aus3). Dagegen hat sich das Abzugsrecht, die Nachsteuer in einem weit größeren Umfange erhalten: ursprünglich wohl ein voigteiliches und grundherrliches Recht hat es sich im Laufe der Zeit zu einem niedern Regale ausgebildet, in dessen Besize sich Staatsregierungen wie Privaten befinden ). Es begreift a) das Abfahrtsgeld census emigrationis, welches von dem Vermögen eines Auswandernden und b) das Abschoßgeld gabella hereditaria -, welches von den aus dem abschoßpflichtigen Bezirke gehenden Erbschaften erhoben wird 5).

Nachdem Preußen schon früher mit den meisten deutschen Staaten gegenseitige Nachsteuer- und Abzugsfreiheit durch s. g. Freizügigkeitsverträge stipulirt * hatte, beschloß die deutsche Bundesversammlung unterm 23. Juni 18176) die allgemeine Aufhebung des Abschosses in seinem ganzen Umfange in den Gebieten der deutschen Bundesstaaten 7). Durch besondere Verträge ist

1) Das Jus albinagii beschränkte die Fähigkeit des Vererbens. Eichhorn Reichsund Rechtsgeschichte §. 373. not. f. Cussy I. im Index explicatif unter Aubaine gibt eine Uebersicht der hierher einschlagenden ältern Landesgeseße und Verträge. Wir erwähnen hier der Freizügigkeit als eines directen Mittels zur Förderung des Verkehrs im weitern Sinne des Wortes. Auch die Verträge zum Schuße des Eigenthums wirken darauf ein; sie werden unter den Verträgen zur Beförderung der Rechtspflege nachgewiesen.

2) Unzweifelhaft konnte es als Retorsion zur Anwendung gebracht werden. 3) Artikel 1. des Vertrags mit Griechenland vom 29. März / 17. September 1839. 4) Das Allgemeine Landrecht bezeichnet es als einen Ausfluß der Gerichtsbarkeit: theoretisch gewiß falsch, im practischen Resultate wohl nicht unrichtig. Ueber das Historische: Eichhorn Privatrecht §. 77., über die Grundsäße des Landrechts Simon Staatsr. II., 602.

5) Die Höhe beträgt nach dem Landrechte (II., 17. §§. 141-183.) zehn vom Hundert. 6) Auf Grund der Art. 18. der deutschen Bundesacte; publicirt jedoch in verän

derter Fassung durch die Verordnung vom 11. Mai 1819. G. S. 19., 134.

7) Die eingeführte Freizügigkeit hebt sowohl das vom Staate, als das von Privaten geübte Abzugsrecht auf; durch einen Erläuterungsbeschluß sezte die Bundesversammlung noch fest: daß bei Anwendung der unter den deutschen Bundesstaaten bestehenden Freizügig

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