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shall be reserved to Larkin. Edwards his heirs and 1835 assigns for ever one section of land to be selected out of lands ceded to the United State by the said nation of Indians as expressed in the treaty to which this article is supplementary in any part thereof not otherwise appropriated by the provisions contained in these Supplementary articles.

Article III. These supplementary articles, or either of them, after the same shall have been ratified and Confirmed by the President and senate of the United States, shall be binding on the contracting parties otherwise to be void and of no effect upon the validity of the original treaty to which they are supplementary.

In testimony whereof the said Jehiel Brooks Commissioner as aforesaid and the Chiefs Head men and Warriors of the said nation of Indians have hereunto set their hands and affixed their seals at the place and on the day and year above written.

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J. BROOKS. (Suivent les Signatures des Indiens et témoins.)

43.

Convention entre la Bavière et la Hesse- électorale pour l'enquête et la punition des délits forestiers, de chasse, de pêche et champêtres compar leurs sujets sur les territoires respectifs. Publiée au mois de Juillet 1835.

mis

(Samml. von Gesetzen etc. etc. für Kurhessen. 1835. Nro. VII. Juli.)

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Art. 1. Die kurfürstlich hessische und die königlich baierische Staatsregierung verbinden sich, die Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei - Frevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen und anderen Baumpflanzungen, in den Fluren und in den Fischwassern des anderen Gebiets verüben, nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie würden untersucht und bestraft worden seyn, wenn

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1835 sie in den inländischen Forsten, Jagden, Fluren Gewässern begangen worden wären.

Art. 2. Was die Konstatirung eines im erste tikel bezeichneten Frevels betrifft, welcher von Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete anderen begangen worden; so soll den Anzei Protokollen und Abschätzungen, welche durch di ständigen und gerichtlich oder sonst obrigkeitlich Ceidigten Forstbeamten, Aufseher und Polizei - Of ten, Gendarmen, Flur- und Waldwächter etc., beziehungsweise Taxatoren aufgenommen worden der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle at thigen Falls beigebrachte Nachweisung ihrer di chen Verpflichtung, derselbe Glaube beigen werden, welchen die Gesetze den Anzeigen, Pro len und Abschätzungen der inländischen Beamte Diener dieser Art beilegen.

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hin

Art. 3. Um von beiden Seiten zur Sicherhe Forst-Eigenthums thunlichst mitzuwirken, wird selseitig den gerichtlich verpflichteten Forst- un lizei - Offizianten die Befugniss zugestanden, lich begangener Waldfrevel Haussuchungen in biete des anderen Staates, wenn sich dort der a gebene Thäter aufhält oder der gefrevelte Gegens befinden möchte, zu veranlassen, welche Befugniss den übrigen hierzu geeigneten Jagd-, FischereiFeldfreveln ebenwohl eintritt. Die gedachten Bea haben sich zu dem Ende an den Ortsvorstand del treffenden Gemeinde (den Ortspolizeibeamten) zu den, und diesen zur Vornahme der Visitation in Gegenwart aufzufordern. Derselbe hat die hierbei gefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände i chere Verwahrung bringen zu lassen, auch über solche Haussuchung sogleich ein Protokoll aufzuneh und weder für dieses, noch für jene, eine Belohi zu empfangen. Die eine Ausfertigung des Proto ist alsbald dem requirirenden Forststraf-Offizial einzuhändigen, eine zweite Ausfertigung aber dem tergerichte des Bezirks zu übersenden, bei Vermeid einer Dienstordnungs-Strafe von einem bis zu. Thalern für denjenigen Ortsvorstand (Orts-Poli beamten), welcher der Requisition nicht Genüge leist

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Auch kann der requirirende Forst- oder Poli Offiziant verlangen, dass der Förster etc. (oder in

Abwesenheit der etwa dazu geeignete Aufseher) des 1835 ts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden en, dabei zugezogen werde, welchem Antrage dieentweder selbst oder durch seinen Gehülfen zu sprechen hat.

Art. 4. Den untersuchenden und bestrafenden Be den in den beiderseitigen Staaten wird es zur Pflicht macht, die Untersuchung und Bestrafung der vorgenden Frevel so schleunig vorzunehmen, als es ch der bestehenden Gerichts-Verfassung nur immer lich ist, auch insbesondere bei ausgezeichneten sehr bedeutenden Freveln die Untersuchung in einzelnen Falle sogleich eintreten zu lassen. Art. 5. Die Vollziehung der Straf-Erkenntnebst der Erhebung und Beitreibung der dem ald-, Jagd-, Feld- und Fischerei - Eigenthümer oder stigen Beschädigten zuerkannten Entschädigungselder, soll mit der thunlichsten Beschleunigung durch fe geeigneten Beamten bewirkt, und deswegen zu ge gründeten Beschwerden niemals Anlass gegeben werden. Die erkannte Geldstrafe wird zum Vortheile der Herrschaft des Gerichts vollzogen, welches das Erkentniss ertheilt hat. Gegen Unvermögende, welche die Geldstrafe nicht erlegen können, sind die nach der Gesetzgebung des einen oder des andern Staates stattfindenden Straf-Surrogate in Anwendung zu bringen. Der zuerkannte Schadensersatz, einschliesslich des lzwerths, sowie die Pfände- oder Angeber-Gebühr, der Straf-Antheil des Angebers, wo dergleichen tzlich bestehen, werden vorzugsweise vor der Strafe deren übrigen Theile beigetrieben, und an den beamten des Bezirks, worin der Frevel geschehen, weiteren Besorgung an die Betheiligten abgeliefert. Die gegenwärtige auf Reciprocitat gegründete einbarung ist vorerst auf sechs Jahre, vom 1sten gust 1835 an, abgeschlossen worden, und soll in beiderseitigen Landen auf die gewöhnliche Weise annt gemacht, auch auf deren genaueste Befolgung den beiderseitigen Gerichts-, Polizei- und andeBehörden mit gebührender Strenge gehalten werden.

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1835

44.

Patente de l'Empereur d'Autri ordonnant l'adoption d'un syst uniforme et commun de douanes d les différentes provinces de la narchie autrichienne, à l'excep de l'Hongrie, de la Transylv et de la Dalmatie. En date di Juillet 1835.

(Wiener Zeitung.)

La

vom

(Oeffentliche Bekanntmachungen in Wien.) Wir Ferdinand der Erste, etc. etc. Die wid Nachtheile, welche daraus entspringen, dass in der gemeinschaftlichen Zoll- Verbande entzogenen Unseres Kaiserstaates, nach der Aufhebung der schen-Zoll-Linien, welche dieselben früher tre über das Zollwesen und die Staats-Monopole Tabak, Schiesspulver und Salpeter, verschiedene genseitig nicht übereinstimmende Gesetze und schriften bestehen, die grossentheils den gegen gen Verhältnissen, und den auf dieselben gegrün Bedürfnissen nicht entsprechen, haben die Erla eines neuen zusammenhängenden Gesetzes über Zweige der indirekten Besteuerung nothwendig gen In Erwägung dieser Nachtheile, und in der An die Bestimmungen der Gesetzgebung über die rekte Besteuerung mit den Grundsätzen des Re in Einklang zu bringen, Unsere treuen Unterth gegen Willkühr und ungebührliche Behandlung tigst zu bewahren, zugleich aber der inländischer werbsthätigkeit und dem Staatsschatze einen ergiel Schutz zu sichern, haben Wir diese Zoll- und St Monopols-Ordnung, nach sorgfältiger Prüfung Unserm Kaiserstaate, mit Ausnahme von Ungarn, benbürgen und Dalmatien, als allgemein verbindli Gesetz einzuführen beschlossen. Wir befehlen, dieses Gesetz mit dem ersten April 1836 in Wirk keit trete. Von diesem Zeitpunkte an werden alle

setze und Vorschriften über die Theile der Gesetzge- 1835 bung, von denen das gegenwärtige Gesetz handelt, insbesondere die allgemeine Zoll - Ördnung vom 2. Januar 1788 für die Länder, in denen dieselbe eingeführt ist, die Zoll-Ordnung vom 14. August 1786 für Tyrol und Voralberg, das Gesetz vom 22. December 1803 für das Lombardisch Venetianische Königreich, dann die verschiedenen Patente und Gesetze über die genannten Staats - Monopole, sammt allen nachgefolgten Aenderungen, Ergänzungen und Erläuterungen in der Art aufgehoben, dass sich bei allen Amtshandlungen, welche nach dem ein und dreissigsten März 1836 angenommen werden, dann bei allen Waaren - Sendungen, aber welche die Waaren-Erklärung nach diesem Zeitpunkte geschieht, nach dem gegenwärtigen Gesetze zu benehmen ist. Wenn die Waaren - Erklärung vor dem 1. April 1836 geschehen ist, und hierbei die Bedingungen des Zoll-Verfahrens, nach den zur Zeit der Erklärung bestandenen Vorschriften erfüllt wurden, so ist eine nachträgliche Umstaltung oder Ergänzung der Waaren - Erklärung nach dem neuen Gesetze, oder die Erfüllung von Bedingungen, welche die früheren Vorschriften nicht anordneten, nicht zu fordern. Dagegen bleiben auch künftig in Kraft: 1) Der ZollTarif, und die bei der Anwendung der Zollsätze zu beobachtenden Bestimmungen. 2) Die Preis - Tarife der Monopols-Gegenstände, dann die Anordnungen über den Umfang, in welchem die dem Staate vorbehaltenen ausschliessenden Rechte ausgeübt werden, und über die Art der Verwaltung der auf diese ausschliessenden Rechte gegründeten Staatsgefälle. 3) Die Vorschriften, welche über den Verkehr zwischen Ungarn und Siebenbürgen einerseits und Unseren übrigen Staaten andererseits, dann über die gegenseitige Durchfuhr der Erzeugnisse beider Gebietstheile durch die letzteren in das Ausland, oder in das Zollgebiet zurück, ferner über den Verkehr zwischen den Ländern, für welche dieses Gesetz Wirksamkeit erhält, und Dalmatien, bestehen. Das Zoll-Verfahren bei den ZollAemtern für die nach Ungarn, Siebenbürgen oder Dalmatien austretenden, oder aus diesen Ländern in die übrigen Staaten eingehenden Waaren ist jedoch nach diesem Gesetze zu pflegen. Auch finden die Grundsätze dieses Gesetzes über die Ausweisung des

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