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1835 che unverzügliche Maassregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die contrahirenden Theile darüber im diplomatischen. Wege vereinigen, oder eine ausserordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen.

Art. 32. Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaige Gehülfen bestreitet dasjenige Glied des Gesammt-Vereins, welches sie absendet. Das Kanz lei - Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeltlich von der Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Conferenz Statt findet.

Art. 33. Die herzoglich nassauische Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maassregeln, welche erforderlich sind, damit nicht die Zoll-Einkünfte des Gesammtvereins durch die Einführung und Anhä fung geringer verzollter Waarenvorräthe, beeinträchtig werden.

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ab Art. 34. Für den Fall, dass andere deutsche Starten, den Wunsch, zu erkennen geben sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen. Contrahenten bereit, soweit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Ver einsmitglieder möglich erscheint, diesem Wunsche durch desfalls abzuschliessende Verträge Folge zu geben.

Art. 35. Auch werden sie sich bemühen, durch Hang delsverträge mit anderen Staaten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erwei terung zu verschaffen.

Art. 36. Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und dessen Be lagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien vorbereitet werden.

Art. 37. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1sten Januar 1836 in Ausführung ge bracht werden soll, wird vorläufig bis zum 1sten Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.

Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, dass nicht in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche Maassregeln übereinkommen, welche den mit der Ab

sicht des Art. 19 der deutschen Bundes Acte in Ueber. 1835 einstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll vereins vollständig erfüllen.

. Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maassegeln über den freien Verkehr mit Lebensmitteln in ammtlichen deutschen Bundesstaaten die betreffenden Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage bei tehenden Vereins-Tarifs demgemäss modificirt werden.

Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahirenden Höfe vorgelegt, und die Ausechselung der Ratifications - Urkunden soll mit mögchster Beschleunigung in Berlin bewirkt werden. So geschehen Berlin den 10. December 1835. ez. ALVENSLEBEN. V. WILKENS.

(L.S.)

(L. S.)

AGDEBURG. ALBR. FR. EICHHORN.

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(L. S.)

Freih. SCHAEFFÉR
BERNSTEIN.
(L. S.)
(L.'S.)

(L. S.)

(L. S.)

IEINR. TH. LUDW. SCHWEDES. HEINR. LUDW. BIERSACK,

(L. S.)

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61.

Ordonnance publiée dans le Grandluche de Bade, de concert avec la a Bavière et le Wurtemberg, conernant les faveurs de douanes acordées au commerce avec la Suisse. En date du 10. Décembre 1835.

Publication du Ministère des Finances à Carlsruhe. Des ordonnances conformes ont été publiées en Bavière et en Wurtemberg, en date du 18. et du 30. Novembre 1835.)

zog

Leopold, von Gottes Gnaden, Grosshervon Baden, Herzog von Zähringen.a Nach Ansicht des Separatartikels 16. zum Zollvereinigungsvertrag vom 12. Mai d.J.; ¦

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in Erwägung, dass die bisher der Schweiz eingeräumten Zollbegünstigungen vom 1. Januar 1836 an aufhören, in soweit sie nicht erneuert werden;

in weiterer Erwägung, dass bis zu diesem Zeit

1835 punkte das Zustandekommen eines Zoll- und Handelsvertrags mit der Eidgenossenschaft nicht zu erwarten steht, und für diesen Fall die provisorische Einführung bestimmter Zollbegünstigungen für die Schweiz vereinbart worden ist;

gendlich in der Voraussetzung, dass die Schweiz in ihrem eidgenössischen und Kantonal-Zollwesen keine für die Vereinsstaaten nachtheilige Veränderung ein treten lassen, und zur Verhütung des gemeinschädli chen Schwärzens an der Grenze freundnachbarlich Hand zu bieten geneigt seyn werde::

baben Wir im Einverständniss mit den Kronen Baiern und Würtemberg beschlossen und verordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Der Schweiz werden in ihrem Verkehr mit den Vereinstaaten vom 1. Januar 1836 an folgende Zollbegünstigungen eingeräumt:

a) die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr folgender ro her Erzeugnisse: Getreide, Holz, rohe Farbekräuter, Honig, Wurzeln gedörrtes Obst und ungebleichtes Wachs;

b) die Einfuhr des Schweizerischen weissen Bodensee-Weines (worunter die weissen Weine der Grenz kantone Aargau, Zürich, Schaffhausen, St. Gallen und Thurgau verstanden werden) in Fässern, gegen einen Eingangszoll von 50 kr. vom Centner;

c) die Einfuhr von Schweizer-Käsen gegen die Hälfte des allgemeinen tarifmässigen Zolls;

d) die Einfuhr von Uhrenbestandtheilen (Uhren federn, Uhrrädern etc.) ebenfalls gegen die Hälfte der tarifmässigen Sätze (Vereinszolltarif Art. 6. d. 3. und Art. 19. c.);

e) die zollfreie Einfuhr von gemeinen Töpferwaaren, f) die zollfreie Einfuhr von seidenen, wollenen und baumwollenen Stoffen und anderen Gegenständen, welche zur Verarbeitung oder zur Veredlung mit der Bestimmung eingeführt werden, sie im veredelten Zustande wieder auszuführen;

der Leinwand, welche auf Schweizerische Bleichen gebracht und gebleicht zurückgeführt wird;

des Viehes, welches auf inländische Weiden gebracht wird und nach der Weidezeit zurückgeht, jedoch unter den grundsätzlichen Zollkontrolen;

ferner die im Tarif bereits zugestandene Zoller

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mässigung für das in einzelnen Stücken auf Bedarf- 1835 zeugnisse eingehende Schweizervieh und für Schweizerische ungesalzene Butter.

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Art. 2. Alle frühere Verordnungen über die Ein-, lus und Durchgangszölle an der Schweizergrenze, nsbesondere die Verordnung vom 26. Mai d. J. Reg. 31. Nr. 23 sind aufgehoben.

Art. 3. Unser Finanz-Ministerium ist mit dem ollzug gegenwärtiger Verordnung beauftragt.

Gegeben Karlsruhe in Unserem Staatsministeum den 10. December 1835.

LEOPOLD.

62.

Nouvelle loi de succession pour l'Emire de Brésil, en date du 12. Decembre 1835.

(Correio official de Rio Janeiro.)

GTraduction publiée par le Ledger. Lond. 1836.
February.)

The General Legislative Assembly has decreed nd His Majesty has given His Sanction to the followig law:

Art. 1. Donna Maria II, Queen of Portugal, has ist the right of succession to the crown of the Empire f Brazil.

Art. 2. Senhora Donna Januaria, legitimate daugher of Don Pedro I, shall be recognised as Imperial Princess, according to the continuation, and of the aw of 26. Aug. 1826 as successor to the throne, after His Majesty Don Pedro II and his legitimate descendants.

1835

63. Ordonnance du gouvernement du duché de Nassau concernant les relations de commerce et de douanes entre ce duché et les états allemands réunis à un système commun de douanes, en date du 18. Décembre 1835.

(Herzogl. Nassau'isches Verordnungsbl. 1835. Nro. 14

Nachdem die Verhandlungen über den Beitritt des Herzogthums zum Zollvereine zum Abschlusse gedieben sind, so wird höchster Entschliessung zufolge est weilen Folgendes verordnet: Vom 1. Jan. 1836 an ist in dem Herzogthum von Gegenständen, welche aus den Zollvereinsstaaten herstammen oder in deren freiem

Verkehre befindlich sind, kein Zoll, - dagegen ist solcher von allen zollbaren Artikeln, welche aus dem Auslande kommen, nach den vollen Sätzen des unter dem 11. August d. J. publizirten Tarifs zu erheben.

Von demselben Zeitpunkte an tritt freier Waaren übergang aus dem Herzogthume in die übrigen Zollvereinslande ein, indem von da an auch die nach dem Eingange der Verordnung vom 3. September d. J. bis hierher noch ausgeschlossen gewesenen Gegenstände gegenseitig frei übergehen. Ausgenommen von dem freien Verkehre bleiben nur 1) Salz und Spielkarten und 2) die mit Ausgleichungsabgaben belegten Gegen stände, nämlich: a) Trauben most und Wein be dem Uebergange nach Preussen, Sachsen, Kurhessen und dem Gebiete des Thüringischen Vereins; b) Branntwein bei dem Uebergange in die sub a ge nannten Vereinslande, so wie nach Baiern (mit Aus schluss des Rheinkreises) und nach Würtemberg; c) Bier bei dem Uebergange in die sub a und b ge nannten Vereinslande, so wie nach Baden und dem Grossherzogthum Hessen, und geschrotetes Malz bei dem Uebergange nach Baiern (mit Ausschluss des Rheinkreises) und nach Würtemberg. Diese Gegenstände (a b c) unterliegen bei dem Uebergange in die vorbezeichneten Vereinsstaaten den in der Verordnung

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